Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialleistungsbetrug. Sozialhilfebetrug. notwendige tatrichterliche Feststellungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand.

 

Normenkette

StGB § 263

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 3 Ns 118/14)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Straftaten des Betruges zum Nachteil der Stadt Arnsberg (Ziffern III. 1. und 2. der Urteilsgründe) und hinsichtlich des gesamten Rechtsfolgenausspruchs jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Arnsberg verurteilte den Angeklagten am 11. September 2014 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Arnsberg mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Monate zurückgeführt wird. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich in zwei Fällen des Betruges zum Nachteil der Stadt Arnsberg und in einem weiteren Fall des Betruges zum Nachteil der Zeugin Q schuldig gemacht zu haben. Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

"1.

Der Angeklagte bezog aufgrund seines am 17.10.2011 bei der Stadt Arnsberg als Sozialleistungsträgerin gestellten Antrages Arbeitslosengeld II. In der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.10.2012 erhielt der Angeklagte zu Unrecht Sozialleistungen in Höhe von 306,94 Euro. In diesem Zeitraum lebte er mit seiner Ex-Verlobten, der Zeugin T2, in einer Wohnung als Bedarfsgemeinschaft zusammen. Die Zeugin T2 arbeitete in diesem Zeitraum bei der Firma T3 GbR., H-Straße in O. Der Angeklagte hatte es unterlassen, die entgeltliche Tätigkeit seiner damaligen Verlobten dem Sozialleistungsträger anzuzeigen trotz Kenntnis seiner entsprechenden Verpflichtung.

2.

Im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 unterließ es der Angeklagte wiederum entgegen der ihm bekannten Verpflichtung, der Stadt Arnsberg mitzuteilen, dass er selbst bei der vorgenannten Firma T3 geringfügig beschäftigt war. Der Angeklagte erhielt so in einem Monat einen Betrag von 400,00 Euro als Entgelt für seine Hausmeistertätigkeit; hätte er diese Einnahme dem Sozialleistungsträger mitgeteilt, wäre sein Arbeitslosengeld etwas gekürzt worden. Soweit das Amtsgericht zwei Zahlungen von je 400,00 Euro als Entgelt durch die Firma T3 zugrundegelegt hat mit der Folge, dass der Angeklagte 505,72 Euro zu Unrecht bezogen habe, hat die Berufungskammer nur eine Lohnzahlung in Höhe von 400,00 Euro festgestellt, so dass der Angeklagte lediglich 250,00 Euro zu Unrecht bezogen hat.

3.

Der Angeklagte war gemeinsam mit der Zeugin Q in der Abendschule. Die Zeugin war aus Kostengründen auf der Suche nach einem Interessenten, der ihr Handy der Marke IPhone 5 mit ihrem bei W abgeschlossenen Handyvertrag übernehmen wollte. Der Angeklagte bekundete sein Interesse und erreichte am 15.06.2013, dass diese ihm das Handy IPhone 5 mit allen Unterlagen übergab, indem er Zahlungsbereitschaft und Zahlungswilligkeit vortäuschte. Tatsächlich war der Angeklagte finanziell nicht in der Lage, in den Vertrag einzutreten. Die Zeugin übergab dem Angeklagten das Handy. Die Übernahmeunterlagen zur Vertragsübernahme sandte der Angeklagte jedoch nicht an W und zahlte die monatlichen Beträge ebenfalls nicht. Dadurch wurde die Zeugin Q als Zahlungspflichtige weiterhin in Anspruch genommen. Der Aufforderung seitens der Zeugin Q, ihr das Handy wenigstens zurückzugeben, kam der Angeklagte nicht nach, da er es zwischenzeitlich zur Deckung seines Lebensbedarfs und zur Abdeckung anderer Schulden weiter veräußert hatte. Der Angeklagte hat bis jetzt auf den bei der Zeugin Q entstandenen Schaden von etlichen hundert Euro zwischen 50,00 Euro und 100,00 Euro zurückgezahlt."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie vom Senat erkannt worden ist.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise - zumindest vorläufig - den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen war sie als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten des Betruges zum Nachteil der Zeugin Q für schuldig befunden hat (Ziffer III. 3. der Urteilsgründe), deckt die auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler zu dessen Nachteil nicht auf. Die Urteilsfeststellungen tr...

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