Leitsatz (amtlich)
Eine Altersvorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, die uneingeschränkt der gesetzlichen Vertretungsmacht eines für alle Angelegenheiten des Betreuten bestellten Betreuers entspricht, erlischt mit dem Tode des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung.
Normenkette
BGB § 168 S. 1, § 672 S. 1
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 243 + 244/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wertfestsetzung der landgerichtlichen Entscheidung abgeändert wird.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Eingetragene Alleineigentümerin des vorbezeichneten Grundstücks ist Frau S., die … verstorben ist. Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem überlebenden Ehemann, … , in notarieller Urkunde vom 9.6.2000 (UR-Nr. 339/2000 Notar … ) dem Beteiligten, ihrem Sohn, eine Vorsorgevollmacht erteilt. Bei der Vollmacht handelt es sich ihrem Inhalt nach um eine Generalvollmacht, die Vollmachtgeber unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, umfassend zu vertreten. Zu dem der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis heißt es in § 4 der Urkunde, durch die Vollmachtserteilung solle die Bestellung eines Betreuers im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden. Im Innenverhältnis, d.h. ohne Einfluss auf die Vollmacht im Außenverhältnis, solle von der Vollmacht erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Vorsorgefall (Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit) eintritt. Wegen der näheren Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf die zu den Akten gereichte beglaubigte Abschrift Bezug genommen.
Das Nachlassgericht hat das Grundbuchamt gem. § 83 GBO über die Eröffnung eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Ehegattentestaments der eingetragenen Eigentümerin und ihres überlebenden Ehegatten vom 17.2.1981 unterrichtet, in dem diese u.a. sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben; die Erteilung eines Erbscheins ist nicht beantragt worden.
Der Beteiligte hat in notarieller Urkunde vom 27.3.2002 (UR-Nr. 469/2002 Notar … ) zugleich im eigenen Namen wie als Bevollmächtigter seiner beiden Elternteile handelnd das vorbezeichnete Grundstück auf sich übertragen und aufgelassen sowie die Löschung der in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs eingetragenen Reallast beantragt. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung hat er eine beglaubigte Abschrift der vorerwähnten Vollmachtsurkunde vorgelegt.
Den Antrag des Urkundsnotars auf Vollzug der Eigentumsumschreibung und Löschung des Rechts Abt. II Nr. 1 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 19.4.2002 dahin beanstandet, es fehle der Nachweis der Fortbestehens der Vollmacht der eingetragenen Eigentümerin über ihren Tod hinaus. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses durch Beibringung eines Erbscheins, der Herrn S. als Alleinerben der eingetragenen Eigentümerin ausweise, werde eine Frist bis zum 19.5.2002 gesetzt. Der Beteiligte hat zu der Zwischenverfügung mit Schreiben vom 27.5.2002 Stellung genommen. Die Rechtspflegerin hat mit weiterer Verfügung vom 31.5.2002 ihre Auffassung aufrechterhalten und eine weitere Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 28.6.2002 gesetzt.
Gegen die Zwischenverfügung vom 19.4. und 31.5.2002 hat der Beteiligte mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 20.5.2002 Beschwerde eingelegt, die das LG durch Beschl. v. 24.7.2002 zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schriftsatz vom 22.8.2002 bei dem LG eingelegt hat.
II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 S. 1 GBO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer nach § 71 Abs. 1 GBO zulässigen ersten Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 19.4.2002 ausgegangen. Die weitere Verfügung des Grundbuchamtes vom 31.5.2002 enthält sachlich lediglich eine Verlängerung der in der Zwischenverfügung vom 19.4.2002 zur Beseitigung des Eintragungshindernisses gesetzten Frist verbunden mit der Erklärung, an der erhobenen Beanstandung festhalten zu wollen. Auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO liegen vor. Der vom Grundbuchamt angenommene fehlende Nachweis einer hinreichenden Vollmacht der eingetragenen Eigentümerin begründet hier lediglich ein ...