Verfahrensgang

AG Schwelm (Aktenzeichen 62 OWi 877 Js 393/08 (115/08)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 

Gründe

:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen mit Urteil vom 12.05.2009 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration vom 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 325,00 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (Bl. 60 ff d. A.). Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete und seinem Verteidiger am 22.06.2009 (Bl. 67 d. A.) zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 19.05.2009 beim Amtsgericht Schwelm eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 59 d.A.) und diese mit weiterem am 19.06.2009 beim Amtsgericht Schwelm eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.06.2009 (Bl. 68 ff d.A.) mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II.

Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihr der Erfolg indes zu versagen.

Soweit der Betroffene mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts die Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts beanstandet, ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Form erhoben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO), denn die Rechtsbeschwerde bezeichnet weder die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen haben soll, noch das Beweismittel, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Die Umstände, welche das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre, werden ebenfalls nicht mitgeteilt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Rdnr. 80 f zu § 244 m.w.N.).

Die Überprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge lässt in materiell-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler nicht erkennen. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines von dem Betroffenen begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG.

Insbesondere war es nicht erforderlich, im Bußgeldurteil auch die in dem Messgerät verwendete Software anzugeben. Bei dem Einsatz des Messgeräts F handelt es sich um ein "standardisiertes Messverfahren" im Sinne der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte, so dass es für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG genügt, wenn der konkret verwendete Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis angegeben werden. Zu weiteren Darlegungen in den Urteilsgründen ist der Tatrichter nur verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das die für den Einsatz des standardisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden (zu vgl. OLG Hamm, VRR 2007, 70-71 m.w.N.). Zwar ist bei den in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Messgeräten zumindest zeitweise eine Software verwendet worden ist, bei der es zu einem fehlerhaften Messwert kommen konnte (zu vgl. OLG Hamm, VRS 102, 298-300). Dieser Einwand des Betroffenen ist jedoch nicht mehr geeignet, den Tatrichter trotz Verwendung eines standardisierten Messverfahrens zu weiteren Feststellungen zu der Art der verwendeten Software zu veranlassen. Diese bereits Ende der neunziger Jahre auftretende Problematik hat sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt, da - soweit Probleme auftraten - die Software neu installiert worden ist (zu vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 2006, Rdnr. 2013). Aufgrund der nur kurzen Eichgültigkeitsdauer von einem halben Jahr (Nr. 18.5 Anhang B zu § 12 EichO) und der durch den Tatrichter festgestellten gültigen Eichung des verwendeten Geräts hätte in diesem Fall auch die erforderliche Nacheichung unzweifelhaft stattgefunden. Die anderslautenden Ausführungen des Betroffenen stellen daher lediglich Vermutungen dar, die jeden konkreten Anhaltspunktes entbehren.

Das Tatgericht hat über die Angabe des Messverfahrens und des gewonnenen Messergebnisses hinaus im Urteil dargelegt, dass die für den Einsatz des standardisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen eingehalten wurden. Aus dem Urteil ergibt sich insbesondere die Einhaltung der Warte- und Kontrollzeit vor der Atemalkoholkonzentrationsmessung sowie die Tatsache der erforderlichen Doppelmessung unter Berücksichtigung der Variationsbreite der jeweils gemessenen Werte. Das Gericht hat sich au...

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