Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen § 24a StVG.
Verfahrensgang
AG Völklingen (Entscheidung vom 17.03.2011; Aktenzeichen 10 OWi 196/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 17. März 2011 wird auf Kosten des Betroffenen als offensichtlich unbegründet
verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/I oder mehr (hier 0,32 mg/l) zu einer Geldbuße in Höhe von 500,-- Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist nicht begründet, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, der sich zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vorn 5. Juli 2011 Folgendes ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des Betroffenen tragen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG.
Bei der Messung der AAK mittels des vorliegend verwendeten Messgerätes Dräger Evidential 7110 handelt es sich nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung um ein standardisiertes Messverfahren, so dass grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen genügt. Angaben zur Einhaltung der Kontroll- und Wartezeit muss der Tatrichter nur dann machen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese nicht beachtet worden sind (Oberlandesgericht Bamberg 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 21.08.2009, Az.:2 Ss OWi 713/09; Oberlandesgericht Hamm 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 17.09.2009, Az.: 2 Ss OWi 641/09, jeweils m.w.N.).
Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Betroffene am 0 7,02.2010 um 0. 08 Uhr von dem Zeugen K - angehalten wurde. Eine um 0.28 durchgeführte Messung des AAK mit dem ordnungsgemäß geeichten Messgerät 7110 Evidential MK III wurdezunächst wegen Mundrestalkohol annulliert. Weitere Messungen um 0.33 Uhr und 0.36 Uhr ergaben eine mittlere AAK von 0,32 mg/l.
Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Atemalkoholanalyse wurden vorn Tatrichter somit dargelegt. Der vom Betroffenen in der Rechtsbeschwerde geforderten Ausführungen bedarf es nicht.
Auch die Verhängung der Regelgeldbuße von 500 Euro ist nicht zu beanstanden.
Berücksichtigt der Tatrichter hierbei rechtlich fehlerfrei alle maßgeblichen Umstände, sind seine Erwägungen im Rahmen des ihm zustehenden Rechtsfolgeermessens bis zu Grenze des rechtlich vertretbaren hinzunehmen (Oberlandesgericht Karlsruhe 1., Beschluss vom 13.10.2006, Az.: 1 Ss 82/06).
Dieser Rahmen ist vorliegend nicht überschritten, da das Gericht erkennen lässt, dass es sich der Möglichkeit bewusst war, die Geldbuße die Geldbuße zu reduzieren.
Gleiches gilt für die Verhängung des Fahrverbotes von einem Monat. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Regelfahrverbotes vorliegen, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung (BGHSt 38, 231,237) und ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren hinzunehmen (0W Hamm, VRS 99, 232). Eine Oberprüfung durch das Rechtsbesch werdegericht ist nur in eingeschränktem Umfang, nämlich auf das vorliegen von Ermessensfehlern, möglich.
Solche Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal sich das Gericht der Möglichkeit bewusst war, von einem Fahrverbot absehen zu können oder dieses zu reduzieren.
Es ist richtig, dass die obergerichtliche Rechtsprechung die Frage, ob bei standardisierten Messverfahren - hier der Messung der AAK mittels des Messgerätes Dräger Evidential 7110 - im Grundsatz die Angabe des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen genügt, nicht einheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof und die wohl h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom t März 2011 - Az. Ss (Z) 205/2011 /20/11), vertreten den Standpunkt, dass, soweit es sich um allgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, der Tatrichter ohne konkreten Anhalt nicht verpflichtet ist, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen und im Einzelnen darzulegen, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (für ein amtlich zugelassenes Geschwindigkeitsmessverfahren vgl. BGH St 39, 291 f. mwN).
Übertragen auf die Feststellung der AAK mittels des vorliegend zur Anwendung gelangten standardisierten Messverfahrens bedeutet dies, dass Feststellungen zur Einhaltung der Kontroll- und Wartezeit nur dann erforderlich sind, wenn es im zu entscheidenden Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kontroll- und Wartezeit nicht beachtet worden sind (vgl. etwa Bay Ob...