Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsrücknahme durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.

 

Normenkette

ZPO §§ 84, 516 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 83/18)

 

Tenor

Der Beklagte zu 2) sowie die Streithelferin des Beklagten zu 2) sind des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 25.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit Schriftsatz vom 11.09.2019 wirksam zurückgenommen haben.

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die durch die Nebenintervention in der Berufungsinstanz verursachten Kosten werden der Streithelferin des Beklagten zu 2) auferlegt. Die Kosten der Berufungsinstanz im Übrigen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 7.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 2) und der Streithelferin des Beklagten zu 2) war gem. § 516 Abs. 3 lediglich noch eine Verlustigkeits- und Kostenentscheidung zu treffen, da das Rechtsmittel insoweit mit Schriftsatz der Rechtsanwälte E & X vom 11.09.2019 ohne weitere Beschränkung und damit insgesamt - auch soweit die Berufung für den Beklagten zu 2) auch durch die Rechtsanwälte I pp. eingelegt worden war - wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. dazu allgemein nur BGH, Beschluss vom 30.05.2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, dort Rn. 24 ff. bei juris).

2. Die damit in der Sache allein noch zu bescheidende Berufung der Beklagten zu 1) war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 20.08.2019 Bezug genommen, an denen der Senat nach nochmaliger Beratung einstimmig festhält. Die Stellungnahme der Beklagten zu 1) vom 12.09.2019 zeigt keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und gibt nach einstimmiger Auffassung des Senats keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 101 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13406432

FA 2019, 380

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