Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 110 O 36/18) |
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.345,44 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Senat hat den Kläger durch den wie folgt begründeten Beschluss vom 19.07.2021 auf die beabsichtigte Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen:
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus Steuerberatung gegen die Beklagte geltend, die er mit der Erstellung der Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen für die Steuerjahre 2011-2014 sowie mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung für sein Einzelunternehmen K mindestens für die Jahre 2011-2013 und für die von ihm betriebene Rechtsanwaltskanzlei mindestens für die Jahre 2012 und 2013 beauftragt hatte; für 2014 ist der Auftrag streitig.
Im Rahmen einer beim Kläger für 2011-2014 durchgeführten Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt jeweils u. a. erhebliche Mängel der Kassenführung und Buchhaltung. Es kam zu einem Steuerstrafverfahren, das jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 07.12.2017 eingestellt wurde. Im Anschluss erließ das Finanzamt am 23. bzw. 24.01.2018 Änderungsbescheide bezüglich Einkommen- und Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2011-2014 auf der Grundlage der Ergebnisse der Betriebsprüfung gemäß Betriebsprüfungsberichten vom 30.11.2017. Die Änderungen beruhten u. a. auf gewinnerhöhenden Zuschätzungen wegen Mängeln der Buchführung, auf die sich der Kläger und das Finanzamt im Straf- bzw. Betriebsprüfungsverfahren verständigt hatten. Die Zuschätzungen wurden vorgenommen zum einen in Gestalt pauschaler Sicherheitszuschläge von durchgängig 2,5 % für Einzelunternehmen und Rechtsanwaltskanzlei mit Ausnahme eines Satzes von 1,25 % bezüglich der Rechtsanwaltskanzlei in 2014, zum anderen durch Zuschätzungen in den Einzelfeststellungen für das Einzelunternehmen in den Jahren 2013 und 2014. Im Rahmen des Straf- und Betriebsprüfungsverfahrens hatte der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2017 der Beklagten den zu erwartenden Steuerschaden unter Auflistung der von der Betriebsprüfung gerügten Buchungen überreicht mit der Aufforderung, begründete Beanstandungen innerhalb von sieben Tagen vorzubringen; die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2017 noch weitere Unterlagen an, zu einer Stellungnahme in der Sache kam es aber nicht. Die Änderungsbescheide wurden der Beklagten mit E-Mail vom 31.01.2018 übermittelt mit der Aufforderung, bis zum 08.02.2018 mitzuteilen, ob Einspruch erhoben werden solle; hierzu erklärte sich die Beklagte nicht.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage auf die Zuschätzungen zurückgeführte Mehrsteuern i.H.v. 25.136,25 EUR ebenso geltend wie Nachzahlungszinsen hierauf in Höhe von insgesamt 13.101,00 EUR und die Kosten für die Begleitung der Betriebsprüfung durch einen Steuerberater i.H.v. 2.942,50 EUR. Hinsichtlich einer unstreitigen Honorarforderung der Beklagten i.H.v. 834,31 EUR erklärt der Kläger die Aufrechnung.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei für seine gesamte Buchführung bis zum Jahr 2014 einschließlich verantwortlich gewesen und habe alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Belege zeitnah erhalten; zu keinem Zeitpunkt sei gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden, dass übergebene Belege oder Aufzeichnungen unrichtig oder unvollständig oder nicht in ausreichender Zeit zur Verfügung gestellt worden seien. Im Rahmen der Betriebsprüfung aufgedeckte Mängel seien entweder von der Beklagten zu verantworten oder sie hätte die Schwächen in den vom Kläger selbst gefertigten Unterlagen erkennen und entsprechende Hinweise erteilen müssen. Derartige Hinweise habe es nicht gegeben. So sei zu keinem Zeitpunkt der Hinweis erteilt worden, dass der Kläger ein Kassenbuch führen müsse, in dem er taggleich Einnahmen und Ausgaben als Bargeschäfte zu verzeichnen habe; Aufzeichnungen über Bargeschäfte habe die Beklagte anhand der zur Verfügung gestellten Belege erstellt. Erst durch einen privat erhaltenen Hinweis habe er erstmals im Laufe des Jahres 2013 ein betriebliches Kassenbuch angelegt. Dieses Kassenbuch sei dann von der Beklagten durch ihre Buchhaltungsmitarbeiter geführt worden. Ferner habe die Beklagte bezüglich der Rechtsanwaltskanzlei lediglich seine von ihm unter Anwendung des Programms S erstellte rudimentäre Buchführung o...