Leitsatz (amtlich)
1) Im Verfahren zur Aufbietung eines Grundschuldbriefes ist antragsberechtigt auch der Gläubiger, der das als Eigentümerbriefgrundschuld eingetragene Grundpfandrecht gepfändet hat.
2) Die Anmeldung eines Prätendenten, der geltend macht, Inhaber des Rechts am Grundschuldbrief zu sein, seinerseits jedoch den Brief nicht vorlegen kann, ist nur unter der weiteren Voraussetzung einer schlüssigen und substantiierten Darstellung des eigenen Rechtserwerbs nebst Glaubhaftmachung zulässig.
Normenkette
FamFG § 468 Nr. 2, § 477
Verfahrensgang
AG Gelsenkirchen (Beschluss vom 30.10.2012; Aktenzeichen 32 A II 9/12) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Zugunsten der Frau X ist bei dem AG Gelsenkirchen im Grundbuch von P, Blatt... in Abt. III unter der lfd. Nr. 1 eine Eigentümergrundschuld über 250.000 DM nebst Zinsen seit dem 19.6.1991 eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 3.2.1999 unter Vermerk einer Abtretung der zuvor am 3.8.1989 zugunsten des Herrn X2 eingetragenen (Brief-) Grundschuld.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Gelsenkirchen vom 8.4.2011 wurde die oben genannte Eigentümergrundschuld bis zur Höhe eines Anspruchs von 150.000 EUR nebst Kosten zugunsten der Beteiligten zu 1) gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen. Der Gerichtsvollzieher wurde gem. § 830 ZPO beauftragt, den Grundschuldbrief zu pfänden, einzuziehen und der Beteiligten zu 1) zur Verfügung zu stellen. Der Schuldnerin wurde geboten, sich jeder Verfügung über die Eigentümergrundschuld, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirken der Löschung oder der Abtretung an Dritte zu enthalten.
Auf den am 12.4.2011 der Schuldnerin zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erklärte selbige schriftlich gegenüber dem Gerichtsvollzieher, den Grundschuldbrief nicht mehr in den Händen zu haben und heute auch nicht mehr feststellen zu können, wo der Brief geblieben sei. Sie mache aus dem Grundschuldbrief keinerlei Rechte geltend.
Die Beteiligte zu 1) hat hierauf unter dem 21.3.2012 bei dem AG Gelsenkirchen beantragt, den oben genannten Grundschuldbrief öffentlich aufzubieten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Brief verloren gegangen sei. Jedenfalls sei der Brief, welcher sich im Besitz der Grundschuldgläubigerin befunden habe, nicht mehr auffindbar.
Unter dem 17.7.2012 hat das AG Gelsenkirchen das Aufgebot erlassen und den Inhaber der Urkunde aufgefordert, spätestens binnen drei Monaten seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da sie sonst für kraftlos erklärt werde.
Das Aufgebot wurde im Amtsblatt Nr. 30 vom 27.7.2012 unter der lfd. Nr. 131 veröffentlicht und durch Anheftung an die Gerichttafel in der Zeit vom 20.7.2012 bis zum 22.10.2012 öffentlich bekannt gemacht.
Am 30.10.2012 hat das AG Gelsenkirchen den Ausschließungsbeschluss erlassen und den Grundschuldbrief für kraftlos erklärt. Der Beschluss wurde zum Zwecke der öffentlichen Zustellung nebst Rechtsmittelbelehrung am 2.11.2012 an die Gerichtstafel geheftet und am 3.12.2012 abgenommen.
Ein undatiertes am 22.11.2012 bei dem AG Gelsenkirchen eingegangenes Schreiben der Beteiligten zu 2), verfasst zum Az. 32 A I 29/12 im Betreff: Aufgebot wg. Grundschuldbrief, wurde zu den hiesigen Akten genommen. In Anlage befindet sich die Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde des Notars N aus H vom 6.9.2012, UR-Nr. 308/2012, in welcher die Grundstückseigentümerin Frau X u.a. die hier gegenständliche Grundschuld nebst Zinsen an die Beteiligte zu 2) abtritt und die Eintragung der Abtretung im Grundbuch von P Blatt... bewilligt und beantragt.
Aufgrund dieser Abtretung hat die Beteiligte zu 2) bereits im August 2012 einen Antrag auf Umschreibung der Grundschuld bei dem Grundbuchamt des AG Gelsenkirchen gestellt und den Verlust des Grundschuldbriefes mitgeteilt. Dieser sei von der Schuldnerin bereits im Jahr 2001 als Sicherheit ausgehändigt worden und wohl bei einem Umzug verlustig gegangen. Unter dem 2.10.2012 ist vermerkt, dass aufgrund des vorgenannten Schreibens ein Verfahren zur Kraftloserklärung des Briefes eingeleitet werden
solle. Die Weiterleitung des Antrags an die im AG Gelsenkirchen zuständige Abteilung 32 A II wurde der Beteiligten zu 2) durch Verfügung vom 4.10.2012 mitgeteilt.
Am 30.10.2012 hat das AG Gelsenkirchen der Beteiligten zu 2) unter dem Aktenzeichen 32 A II 29/12 mitgeteilt, dass das dortige Schreiben als Aufgebotsantrag ausgelegt werde, ein Aufgebotsverfahren aber bereits anhängig sei und ein weiteres Aufgebotsverfahren somit nicht mehr durchgeführt werden könne. Zudem liege keine Antragsberechtigung vor. Um Stellung- bzw. Antragsrücknahme binnen vier Wochen werde gebeten. Hierauf hat die Beteiligte zu 2) mit dem bereits genannten undatierten Schreiben, bei Gericht eingegangen am 22.11.2012 zum Az. 32A I 29/12 reagiert und mitgeteilt,...