Verfahrensgang
AG Höxter (Aktenzeichen 6 F 83/17) |
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist.
Gründe
I. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem ein betriebliches, kongruent rückgedecktes Anrecht des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse V (V) in Höhe eines Ausgleichswertes von 4.891,50 Euro gem. § 14 i.V.m. § 17 VersAusglG extern geteilt.
Gegen den Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragstellerin, der Deutschen Rentenversicherung C und der Deutschen Rentenversicherung X. Sie rügen eine unrichtige Teilung, weil das Familiengericht Auskünfte zu einer Ehezeit vom 1. November 2009 bis zum 31. März 2017 eingeholt habe, während die Ehezeit tatsächlich nicht am 1. November 2009, sondern am 1. November 1999 begonnen habe. Im Beschwerdeverfahren hat die V eine neue Auskunft erteilt. Nach dieser Auskunft beträgt der Ehezeitanteil als Kapitalwert 15.045,70 EUR und der Ausgleichswert 7.522,85 EUR. Es handelt sich dabei um das Deckungskapital der für das Anrecht des Antragsgegners abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung. Der maßgebliche Garantiezins der Rückdeckungsversicherung beträgt 3,25%. Die V verlangt die externe Teilung, die auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 17 VersAusglG durchgeführt werden müsse.
II. 1. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerde der Antragstellerin zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt ist. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 13.10.2017 zugestellt worden. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.10.2017 ist am 26.10.2017 und damit innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Sie genügt den Erfordernissen des § 64 FamFG, da sie beim Familiengericht eingelegt worden ist, den angefochtenen Beschluss samt Aktenzeichen bezeichnet und die Erklärung enthält, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Die nach § 65 Abs. 1 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht zwingend vorgeschriebene Begründung, nämlich der Verweis auf die zutreffende Ehezeit, ist in der Beschwerdeschrift ebenfalls enthalten.
2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss auch abzuändern, weil diese zu Recht rügt, dass die im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechte auf Grundlage einer unzutreffenden Ehezeit berechnet worden sind. Gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehe der Beteiligten ist am 4.11.1999 geschlossen worden; der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 15. April 2017 zugestellt worden. Damit hat die Ehezeit im vorliegenden Fall vom 1.11.1999 bis zum 31.3.2017 gedauert. Der angefochtenen Entscheidung sind Anrechte zugrunde gelegt worden, welche auf eine Ehezeit vom 1.11.2009 bis zum 31.3.2017 berechnet worden war. Die Beschwerde muss daher zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch im Hinblick auf das Anrecht des Antragsgegners bei der V führen.
3. Der erkennende Senat ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der V eine externe Teilung nicht nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG allein, sondern nur unter Anwendung des § 17 VersAusglG vom Versorgungsträger verlangt werden kann. Eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG scheidet aus, weil keine Vereinbarung zwischen der Antragstellerin als ausgleichsberechtigter Person und der V als Versorgungsträger über die externe Teilung getroffen worden ist. Die Wertgrenze für eine externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person beträgt nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG für den Ausgleichswert bei einem Kapitalwert als maßgeblicher Bezugsgröße 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Grenze lag im Jahr 2017 bei 7.140,- EUR. Nach der Berechnung der V auf Grundlage des Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung ergibt sich im vorliegenden Fall ein Ausgleichswert als Kapitalwert von 7.522,85 EUR. Diese Berechnung, die auf einer einfachen Halbteilung des während der Ehezeit angesammelten Deckungskapitals mit Wertstellung zum gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG maßgeblichen Ehezeitende einschließlich Überschussbeteiligung, Schlussüberschussanteilen und Anteilen an den Bewertungsreserven beruht, lässt keine Fehler erkennen. Der Wert von 7.522,85 EUR überschreitet die Wertgrenze nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Der Senat hat vorsorglich zudem die V aufgefordert, die Höhe der diesem Kapitalwert entsprechenden Rentenanwartschaft mitzuteilen, da das Anrecht des Antragsgegners auf eine Rentenleistung als für das Versorg...