Leitsatz (amtlich)
1) Die Regelung in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag und anschließende Eintragung im Erbbaugrundbuch, wonach Belastungen des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfen, ist so zu verstehen, dass sie sich nur auf Rechte in Abt. III bezieht, für die ein solches Zustimmungserfordernis begründet werden kann.
2) Das Grundbuchamt darf für die Eintragung eines Nießbrauchs am Erbbaurecht keine Zustimmung des Grundstückseigentümers anfordern.
Normenkette
ErbbauRG § 5
Verfahrensgang
AG Dorsten (Beschluss vom 23.02.2010; Aktenzeichen DO-4680) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter des Beteiligten zu 2). Sie ist Inhaberin des in dem eingangs genannten Grundbuch auf die Dauer von 99 Jahren seit dem 13.7.1959 eingetragenen Erbbaurechts. Nach dem Bestandsverzeichnis ist "zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts" die Genehmigung des Grundstückseigentümers erforderlich. Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist Frau L in E.
Mit notariellem Vertrag vom 16.9.2009 (Urkunde Nr. .../... des Notars B U) übertrug die Beteiligte zu 1) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihrem Sohn das Erbbaurecht. In § 3 der Urkunde behielt sich die Beteiligte zu 1) ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an der gesamten in sich abgeschlossenen Wohnung (ca. 86 qm) im Erdgeschoss des Hauses vor; der Nießbrauch sollte durch Eintragung in das Grundbuch dinglich gesichert werden. In § 4 der Urkunde behielt sich die Beteiligte zu 1) den Rücktritt vom schuldrechtlichen Vertrag unter im Einzelnen aufgeführten Bedingungen vor; dieser Rückforderungsanspruch sollte durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert werden, deren Eintragung von den Vertragsbeteiligten bewilligt wurde. § 7 enthält eine Regelung für den Fall des Versterbens des Beteiligten zu 2); für diesen Fall sollte dessen beiden Söhnen K und O als Gesamtberechtigte das Recht eingeräumt werden, von den Erben des Beteiligten zu 2) die unentgeltliche Übertragung des Erbbaurechts zu verlangen. Zur Sicherung dieses Anspruchs sollte zugunsten der beiden Kinder eine Vormerkung mit Rang nach dem Nießbrauchsrecht und der Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden.
Die Grundstückseigentümerin stimmte am 1.10.2009 "der Veräußerung/Übertragung des Erbbaurechts zu den Bedingungen des Vertrages vom 16.9.2009 zu".
Mit Schriftsatz vom 9.10.2009 übersandte der Notar seine Urkunde .../... mit den Anträgen auf
- Löschung der Rechte Abt. III Nr. 1, 2, 3 und 6,
- Umschreibung des Erbbaurechts auf den Beteiligten zu 2) und
- Eintragung der Rückauflassungsvormerkung, des Nießbrauchsrechts sowie der Vormerkung zugunsten der beiden Söhne des Beteiligten zu 2).
Aufgrund der Zwischenverfügung vom 28.10.2009 änderten die Beteiligten § 3 der notariellen Urkunde .../... vom 16.9.2010 in der notariellen Urkunde .../... vom 27.11.2010 dahin ab, dass das Nießbrauchsrecht sich auf das gesamte Erbbaurecht beziehe; schuldrechtlich solle es jedoch dabei bleiben, dass sich das Nießbrauchsrecht auf die gesamte in sich abgeschlossene Wohnung (ca. 86 qm) im Erdgeschoss des Hauses beziehe.
Mit Zwischenverfügung vom 23.2.2010 wies das Grundbuchamt die Beteiligten darauf hin, dass zur Eintragung der Belastungen (Rückauflassungsvormerkung, Nießbrauchsrecht sowie der Vormerkung zugunsten der beiden Söhne des Beteiligten zu 2) eine Belastungsgenehmigung der Grundstückseigentümerin erforderlich sei, weil auch insoweit eine Zustimmungspflicht zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2.3.2010, mit der geltend gemacht wird, eine Zustimmungspflicht könne nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG - wie auch schon nach der wortgleichen Vorgängerregelung in § 5 Abs. 2 ErbbaurVO - mit dinglicher Wirkung nur für die Belastung eines Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast vereinbart werden; die hier vorgesehenen Belastungen fielen nicht unter den Regelungsbereich und Schutzzweck der Vorschrift, der darin liege, den Grundstückseigentümer gegen unerwünschte, nach § 33 EbbauRG bestehen bleibende Belastungen zu schützen. In diesem Sinne sei auch der Erbbaurechtsvertrag vom 13.7.1959 (Urkunde Nr. .../... des Notars K1 C in E) auszulegen.
Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.
II. Die namens der Beteiligten (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefoc...