Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen 12 O 39/07) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 6.9.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer II des LG Detmold wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.9.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer II des LG Detmold wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und des Berufungsverfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 15.648,99 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und weiteren materiellen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 2.11.2003 geltend; die dem Grunde nach uneingeschränkte Haftung der Beklagten ist unstreitig. Mit dem angefochtenen Urteils (Bl. 109 bis 114 GA) hat das LG die Klage in überwiegendem Umfang abgewiesen.
Das Urteil des LG ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.9.2007 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. 123 GA).
Mit Schriftsatz vom 15.10.2007, am selben Tag per Telefax eingegangen (Bl. 124, 126 GA) hat der Kläger Berufung gegen das Urteils des LG eingelegt (Bl. 127 f. GA). Mit Schriftsatz vom 15.11.2007 (Bl. 133 GA), am selben Tag per Telefax eingegangen (Bl. 134, 135 GA), hat der Kläger die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 17.12.2007 "wegen urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfall im Büro des Unterzeichners" beantragt. Der Senatsvorsitzende hat daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 19.11.2007 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Berufungsbegründung bereits mit dem 14.11.2007 abgelaufen sei, so dass der Fristverlängerungsantrag verspätet gestellt worden sei und der Senat beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen (Bl. 134 Rückseite GA). Dieses Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 22.11.2007 erhalten (Empfangsbekenntnis Bl. 137 GA). Mit Schriftsatz vom 6.12.2007, am selben Tag per Telefax eingegangen (Bl. 139, 145 GA), beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Berufungsbegründung und begründet gleichzeitig die Berufung, mit der er über das landgerichtliche Urteil hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer15.6648,99 EUR anstrebt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungantrages trägt der Kläger im Wesentlichen vor (vgl. i.E. Bl. 147 GA):
Der Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung sei von der seit Jahren beanstandungsfrei im Büro seines Prozessbevollmächtigten tätigen Mitarbeiterin Frau K irrtümlich für den 15.11.2007 eingetragen worden. Diese Mitarbeiterin werde unregelmäßig alle ein bis zwei Monate im Hinblick auf die eingetragenen Fristen überprüft, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei.
In der einwöchigen Vorfrist vor dem notierten Fristende habe die Berufungsbegründung unvorhersehbar krankheits- und urlaubsbedingt nicht gefertigt werden können. Sein - des Klägers - Prozessbevollmächtigter habe daher die Mitarbeiterin Frau H "angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist um 1 Monat ... verlängern zu lassen". Frau H habe entsprechend den notierten Fristen die Verlängerung bis zum 17.12.2007 beantragt.
Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger eidesstattliche Versicherungen von Frau K (Bl. 156 GA) und seines Prozessbevollmächtigten (Bl. 157 GA) sowie verschiedene weitere Unterlagen (Bl. 152 bis 155, 158 GA) vor.
II.1.a) Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des LG Detmold versäumt.
Die Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 6.9.2007 verkündete und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.9.2007 zugestellte Urteil des LG Münster endete gem. §§ 520 Abs. 2 S. 1, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem 14.11.2007. Bis zum Ablauf dieser zweimonatigen Frist ab Zustellung des Urteils ist weder eine Berufungsbegründung noch ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungfrist eingegangen. Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung ist erst am 15.11.2007 gefertigt worden und beim OLG eingegangen. Eine bei Antragstellung bereits abgelaufene Frist kann nicht im nachhinein verlängert werden.
b) Dem Kläger kann wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
aa) Gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist zwar ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statthaft, § 233 ZPO. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit der nachgeholten Berufungsbegründung, ist von Seiten des Klägers auch form- und fristgerecht gem. §§ 234, 236 ZPO gestellt worden und damit zulässig.
bb) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber unbegründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gem. § 233 ZPO nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei kommt es nicht nur...