Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 737 OWi 659/12) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Stellungnahme vom 02. April 2013 folgendes ausgeführt:
"I.
Der Oberbürgermeister der Stadt W. hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 14.03.2012 (Bl. 9 - 1 d. A.) eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. In dem Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen zur Last gelegt worden, als Führer des Pkw U. (amtliches Kennzeichen (..)) am 00.02.2012 in W. auf der BAB N01 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/ um 48 km/h überschritten zu haben. Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid (Bl. 13 - 14 d. A.) hat das Amtsgericht Dortmund mit Verfügung vom 17.01.2013 (Bl. 118 - 118 R d. A.) Termin zur Hauptverhandlung auf den 12.02.2013 bestimmt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.01.2013 (Bl. 122 d. A.) hat der Betroffene beantragt, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Diesem Antrag hat das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 24.01.2013 (Bl. 123 d. A.) entsprochen. In der Hauptverhandlung am 12.02.2013 ist weder Betroffene noch sein Verteidiger erschienen (Bl. 139 d. A.). Das Amtsgericht Dortmund hat daraufhin durch Urteil vom 12.02.2013 (Bl. 140 d. A.) den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses ihm am 15.02.2013 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.02.2013 (Bl. 144 - 145 d. A.), welcher am selben Tage per Telefax beim Amtsgericht Dortmund eingegangen ist (Bl. 144 d. A.), Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Verfahrensrüge, mit der die Gesetzeswidrigkeit einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend gemacht wird, muss gem. § 79 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO hinsichtlich des Tatsachenvortrages so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf die Begründungsschrift hin prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zutrifft. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Betroffenen.
Die erhobene Verfahrensrüge ist auch begründet. Das Amtsgericht Dortmund hat den Einspruch des Betroffenen zu Unrecht verworfen. Gem. § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG wird die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Dies war vorliegend der Fall, denn das Amtsgericht Dortmund hatte den Betroffenen mit Beschluss vom 24.01.2013 vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Damit hätte das Amtsgericht die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen und anschließend eine Sachentscheidung treffen müssen. Die Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache war folglich rechtsfehlerhaft."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Der Senat kann letztlich nicht vollkommen ausschließen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 17.02.2013 zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen im Rahmen der notwendigen mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht zu einem Absehen vom Fahrverbot bei ggf. gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße geführt hätte.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem Protokollurteil einer gesonderten Unterschrift unter den Urteilsgründen nicht bedurfte, sondern die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unter dem Protokoll der Hauptverhandlung als Unterschrift i. S. d. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG ausreichte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2012, 3 RBs 273/12 - juris).
Fundstellen
Dokument-Index HI15983117 |