Verfahrensgang
AG Essen-Borbeck (Beschluss vom 23.12.1998; Aktenzeichen 11 F 117/98) |
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen - Borbeck ist zulässig, aber nicht begründet. Die Abänderung der Bestimmung der Eltern, dem Antragsteller Naturalunterhalt zu gewähren, in die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt an den Antragsteller ist nicht zu beanstanden.
Zwar können die Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB, wenn sie einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht jedoch gemäß § 1612 Abs. 2 BGB auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. In aller Regel liegen die Voraussetzungen für eine Änderung vor, wenn gravierende Umstände zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern und Kind geführt haben und die eigentliche Ursache der Zerrüttung in der Sphäre der Eltern liegt, nicht aber, wenn die Trennung von der Familie von dem Kind allein verschuldet oder eigenmächtig herbeigeführt worden ist. Haben weder die Eltern noch das Kind die Entfremdung zwischen ihnen verschuldet, liegen also schicksalsmäßige Ereignisse oder Entwicklungen vor, so ist eine Änderungsentscheidung nur gerechtfertigt, wenn dem Kind die Entgegennahme von Naturalunterhalt im Haushalt der Eltern nicht mehr zugemutet werden kann. Das gleiche gilt, wenn eine von beiden Seiten schuldhaft herbeigeführte Entfremdung festzustellen ist. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung der Eltern liegen hier vor.
Der Antragsteller ist nach Eintritt seiner Volljährigkeit nach Streit mit den Eltern bereits im August 1998 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und ist zunächst in das Kolpingwohnheim, jetzt in eine eigene Wohnung gezogen. Trotz Einschaltung des Jugendamts ist es nicht gelungen, die Differenzen der Parteien zu überwinden, wenn auch, wie sich bei der Anhörung des Antragstellers und der Antragsgegnerin vor dem Senat gezeigt hat, sich in letzter Zeit wieder Kontakte zwischen Eltern und Sohn ergeben haben. Auf Grund der Anhörungen der Parteien ist der Senat wie auch das Jugendamt und der Rechtspfleger zu der Feststellung gekommen, dass eine gravierende Konfliktsituation zwischen Sohn und Eltern entstanden ist. Es wurde deutlich, dass der Antragsteller nicht mehr bereit ist, mit den Eltern zusammenzuleben und er auch nicht durch ihre Argumente erreichbar ist. Sohn und Eltern haben sich so auseinandergelebt, dass sie zur Zeit nicht in der Lage sind, auftretende Probleme zu besprechen und zu bereinigen.
Bei dieser Situation ist der Senat nach eingehender Abwägung aller Umstände zu der Auffassung gelangt, dass es bei Würdigung aller Interessen, insbesondere auch der zukünftigen schulischen und beruflichen Entwicklung des Sohnes diesem nicht mehr zumutbar ist, das Betreuungsangebot seiner Eltern anzunehmen. Hierbei ist für die Beurteilung entscheidend, dass der Sohn aufgrund der häuslichen Entwicklung das Zusammenleben mit den Eltern ablehnt und seine zukünftige Entwicklung damit unberechenbar wird. Unter diesem Aspekt erscheint es dem Senat vertretbar, die Unterhaltsbestimmung der Eltern abzuändern und sie im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu verpflichten, an den Sohn Barunterhalt zu leisten.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2993996 |
FamRZ 2000, 978 |