Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachabfindungsansprüche. Umbau von Hofgebäuden zur landwirtschaftsfremden Nutzung
Normenkette
HöfeO § 13 Abs. 4 b
Verfahrensgang
AG Arnsberg (Entscheidung vom 18.07.2003; Aktenzeichen 12 Lw 6/95) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 08.08.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Arnsberg vom 18.07.2003 abgeändert:
Der Antrag der Antragstellerin zu Ziff. 1. aus dem Schriftsatz vom 03.12.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten, die durch die Beweisaufnahme zur Feststellung der Hofeseigenschaft der im Hofgrundbuch von B-Z Blatt #### eingetragenen Grundbesitzung entstanden sind, werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Antragstellerin zu 90 % und der Antragsgegner zu 10%.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 10 W 47/96 OLG Hamm tragen die Antragstellerin zu 87 % und der Antragsgegner zu 13 %.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf 87.803,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister und streiten um Nachabfindungsansprüche nach § 13 Abs. 4 b) HöfeO im Zusammenhang mit Einnahmen des Antragsgegners aus der landwirtschaftsfremden Vermietung von Hofgebäuden.
Die Eltern der Beteiligten kauften im Jahr 1949 den im Hofgrundbuch von B-Z Blatt #### eingetragenen Hof, ein ehemaliges Klostergut. Im Jahr 1955 gaben sie die Eigenbewirtschaftung auf. Der Hof wurde sodann verpachtet. Ab Oktober 1984 pachtete der Landwirt C2 aus T5 die frühere Melkerwohnung, den Kuhstall und die Scheune sowie die landwirtschaftlichen Flächen an, um dort Erdbeeren anzubauen. Der ehemalige Schweinestall und der frühere Schafstall wurden separat an zwei andere Pächter zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken verpachtet, nämlich zum Betrieb einer Pelztierhandlung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstatt.
Die Wohnung im hinteren rechten Erdgeschoss des zum Hof gehörenden Gutshauses (N-Str. 79) war vermietet. Die Wohnung im 1. Obergeschoss rechts bewohnte die Mutter der Beteiligten. Der Vater der Beteiligten ist bereits vorverstorben. Die Mutter der Beteiligten, Frau B2 T , starb am 19.12.2008.
Sie hatte mit notariellem Testament vom 05.11.1984 den Antragsgegner zu ihrem Hoferben und die Antragstellerin zur Erbin ihres hoffreien Vermögens bestimmt (Bl. 891 d. A.).
Die Mutter der Beteiligten übertrug der Antragstellerin mit notariellem Vertrag vom 16.11.1984 (UR-Nr. ###/84 des Notars E2, Bl. 897 d. A.) mehrere Grundstücke, die sie zuvor aus steuerlichen Gründen dem Hof entnommen hatte und bei denen es sich um eine Teichanlage handelt. Zudem erhielt die Antragstellerin ein Grundstück zur Größe von 2.504 m² als Bauerwartungs- bzw. Rohbauland, das sie inzwischen wieder verkauft hat.
Ferner übertrug die Mutter der Beteiligten der Antragstellerin mit notariellem Vertrag vom 13.05./02.06.1992 (UR.-Nr. ## und ##/92 des Notars Dr. T2, Bl. 1056, 1065 d. A.) unter Nießbrauchsvorbehalt die Grundstücke M-Straße 45 und L-Straße 22 in E, die jeweils mit einem Mietwohnhaus bebaut sind, sowie das im Grundbuch von Z Blatt ### verzeichnete unbebaute Grundstück Gemarkung B-Z, Flur #, Flurstück ### (3.056 m² Bauerwartungsland). Die Antragstellerin hat letzteres Grundstück ebenfalls wieder veräußert.
Der Antragsgegner erhielt von seiner Mutter ein Grundstück zur Größe von 4.566 m², das inzwischen Bauland geworden ist.
Mit notariellem Vertrag vom 13.09.1990 (UR-Nr. ###/90 des Notars T6, Bl. 1137 d. A.) übertrug die Mutter der Beteiligten den Hof auf den Antragsgegner. Dieser verpflichtete sich zur Zahlung einer jährlichen Rente an seine Mutter in Höhe von 11.000,00 DM, die nach Maßgabe des weiteren notariellen Vertrags vom 05.12.1990 (UR-Nr. ###/90 des Notars T6, Bl. 1133 d. A.) wertgesichert wurde. Ferner räumte der Antragsgegner seiner Mutter ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an der Wohnung im 1. Obergeschoss rechts des Hauses N-Str. 79 ein. Er wurde am 17.06.1991 als Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Antragsgegner verkaufte mit notariellem Vertrag vom 10.01.1992 (Bl. 12 ff. d. A.) eine Hoffläche von ca. 96.736 m² an die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -. Die Flächen wurden für den Ausbau der BAB 46 benötigt. Der Kaufvertrag wurde zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens geschlossen. In dem Vertrag wurde eine sog. Gesamtentschädigung von 730.000,00 DM vereinbart. Der endgültige Kaufpreis sollte sich nach dem Ergebnis der katasteramtlichen Fortführungsmessung bestimmen. Der Antragsgegner erwarb mit Kaufverträgen vom 05.02.1993 als Ersatz zwei Ackerflächen in T5.
Im Jahr 1994 endete das Pachtverhältnis mit dem Landwirt C2. Der Antragsgegner verpachtete etwa die Hälfte der ihm noch verbliebenen Nutzflächen und den früheren Kuhstall an einen Pferdel...