Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Aktenzeichen 5 F 185/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 29.3.2017 erlassene Teilfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am 25.09.1995 vor dem Notar E in M zur Urkundsrollennummer geschlossene Ehevertrag nichtig ist.

Der Antragsteller wird verpflichtet, in der ersten Stufe der Antragsgegnerin in einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Aufstellung Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 2.10.1995 (Anfangsvermögen Eheschließung), 28.06.2014 (Trennungstag) sowie 14.04.2016 (Zustellung des Scheidungsantrages) zu erteilen und in der Auskunft die wertbildenden Faktoren der zum Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile mitzuteilen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Million EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten schlossen am 2.10.1995 vor dem Standesamt D in Vermont/USA die Ehe. Aus dieser gingen die Kinder J, geboren am 04.02.1997, M2, geboren am 18.12.1998 und O, geboren am 28.03.2002, hervor. Bereits vor der Eheschließung war der gemeinsame Sohn B am 6.3.1995 zur Welt gekommen. Seit spätestens dem 28.06.2014, als der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung auszog, lebten die Beteiligten getrennt.

Der am 16.8.1968 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Kaufmann mit einem von ihm angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 EUR. Offensichtlich hält er auch Firmenbeteiligungen im bisher nicht genau bekannten Umfang. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist er Mehrheits-, wenn nicht sogar Alleingesellschafter der T GmbH & Co. KG sowie der T VerwaltungsGmbH als Komplementärin. Das Unternehmen ist spezialisiert auf die Herstellung von Rohrleitungen für eine Vielzahl von Industriezweigen und operiert weltweit.

Die in London geborene Antragsgegnerin war vor der Ehe als ungelernte Buchhalterin in der Firma ihres Vaters tätig und ist jedenfalls spätestens seit der Geburt des ältesten Kindes und auch während der gesamten Ehezeit nicht erwerbstätig gewesen, sondern hat die vier gemeinsamen Kinder erzogen und betreut sowie den gemeinsamen Haushalt der Beteiligten geführt.

Kurz vor der Eheschließung schlossen die Beteiligten am 25.9.1995 vor dem Notar M zur Urkundsrollennummer einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In den Eingangsbemerkungen der deutschsprachigen Niederschrift hieß es wie folgt:

"Die Erschienene zu 2. erklärte, sie sei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig. Die Erschienenen erklärten, sie seien damit einverstanden, dass der Notar den nachfolgenden Ehevertrag übersetze. Eine vorliegende schriftliche Übersetzung des Ehevertrages wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt. Diese Übersetzung in englischer Sprache ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. Der Notar wies darauf hin, dass auch ein Dolmetscher hinzugezogen werden könne oder eine gesonderte schriftliche Übersetzung verlangt werden könne. Die Vertragschließenden erklärten, sie seien mit der Übersetzung durch den Notar einverstanden.

Der Notar verlas sodann den nachfolgenden Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung, die beide von den Vertragschließenden genehmigt und unter der deutschen Fassung unterschrieben wurden."

Es folgte sodann, ebenfalls in deutscher Sprache, der eigentliche Ehevertrag, in dem zunächst für die allgemeinen Wirkungen der Ehe und insbesondere für die güterrechtlichen Wirkungen das deutsche Recht gewählt wurde.

Sodann folgte in § 2 des Vertrages folgende Regelung:

"Wir heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung.

Wir beantragen die Eintragung in das Güterrechtsregister.

Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen, unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. Eine Rückforderung ist nur dann möglich, wenn sie bei der Zuwendung ausdrücklich vereinbart wurde.

Soweit wir im Laufe unserer Ehe aus unseren Einkünften Rücklagen bilden, sind wir darüber einig, dass dieses so gebildete Vermögen zu gleichen Anteilen jedem der Ehepartner (also je zur Hälfte) zusteht."

Sodann folgte in § 4 des Vertrages der Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs sowie die weitere Regelung, dass für die Ehefrau Beiträge zur deutschen Rentenversicherung während der Ehe eingezahlt würden. Unter § 5 des Vertrages folgte ein weitgehender Ausschluss des nachehelichen Unterhalts; insoweit sollte lediglich Betreuungsunterhalt sowie gegebenenfalls daran anknüpfender Anschlusskrankenunterhalt bis zum Abschluss der Betreuung eines Kindes g...

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