Tenor

  1. Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung nach Rumänien wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Arad/Rumänien vom 26.03.2015 (Az.: 1552/55/2014) i.V.m. dem Urteil des Gerichts in Arad vom 30.09.2014 (Az.: 1552/55/2014) - rechtskräftig durch Strafbefehl des Berufungsgerichts Timisoara vom 25.02.2015 (Nr. 225A - 1552/55/2014) - zur Last gelegten Tat ist unzulässig.
  2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 28.07.2015, außer Vollzug gesetzt mit Beschluss des Senats vom 17.11.2015, wird aufgehoben.
 

Gründe

I.

Y, eine im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG zuständige Behörde, hat durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen versuchten Raubes ersucht. Die Ausschreibung gründet sich auf den Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Arad/Rumänien vom 26.03.2015 (Az.: 1552/55/2014), der gestützt ist auf den Haftbefehl des Gerichts in Arad vom 26.02.2015 (Az.: Nr. 2303/2014).

Das Ersuchen und der Haftbefehl sind gestützt auf das Urteil das Gerichts in Arad vom 30.09.2014 (Az.: 1552/55/2014) - rechtskräftig durch Strafbefehl des Berufungsgerichts Timisoara vom 25.02.2015 (Nr. 225A - 1552/55/2014) -, durch das der Verfolgte wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, die noch vollständig zu verbüßen ist. Im Einzelnen ist dem Verfolgten vorgeworfen worden, am 11.02.2013 in Arad in dem Einkaufszentrum "X" in dem Sportgeschäft B gegen 12:30 Uhr versucht zu haben, unter Gewaltanwendung dem Geschädigten T eine Jacke im Wert von 519,-- rumänischen RON (ca. 115,-- €) zu entwenden.

Die Hauptverhandlung, die zu dem Urteil des Gerichts Arad vom 30.09.2014 (1552/55/2014) geführt hat, fand in Abwesenheit des Verfolgten statt. Der Verfolgte war unter der Anschrift, an der er auch die Übernahme der Anklageschrift unterschrieben hatte, geladen worden; die Ladung hat der Verfolgte jedoch nicht persönlich entgegengenommen, sondern seine Mutter. In der Hauptverhandlung ist der Verfolgte durch einen Pflichtverteidiger vertreten worden. Ausweislich des Europäischen Haftbefehls vom 26.03.2015 ist das Urteil des Gerichts in Arad vom 30.09.2014 (Az.: 1552/55/2014) dem Verfolgten bislang nicht persönlich zugestellt worden. Der Verteidiger des Verfolgten hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Verfolgte hat an der Berufungshauptverhandlung am 28.01.2015 teilgenommen und ist in diesem Termin zur Sache vernommen worden. Zur Urteilsverkündung am 25.02.2015, zu der er mündlich geladen war, ist er nicht erschienen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts Timisoara vom 25.02.2015 hat der Verfolgte bislang ebenfalls nicht erhalten. Sowohl das Strafurteil des Gerichts Arad vom 30.09.2014 als auch der Strafbefehl des Berufungsgerichts Timisoara vom 25.02.2015 werden dem Verfolgten jedoch nach Auslieferung - unter Bekanntgabe der Fristen zur Einspruchseinlegung - überreicht, so dass er nach Maßgabe von Art. 466 f. der rumänischen Strafprozessordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens und eine neue Hauptverhandlung erreichen kann.

Der Verfolgte ist am 22.07.2015 in A festgenommen worden und befand sich seit dem 23.07.2015 - zunächst aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Detmold vom 23.07.2015 (2 Gs 1460/15), sodann aufgrund des förmlichen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 28.07.2015 - bis zu seiner Haftverschonung durch Beschluss des Senats vom 17.11.2015 in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt A.

Bei seiner Vorführung vor die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Detmold am 23.07.2015 hat der Verfolgte Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben. Im Einzelnen hat er angegeben, rumänischer Staatsangehöriger und im Schaustellergewerbe tätig zu sein. Er habe zuletzt allein in A gewohnt. Er sei seit drei Jahren in Deutschland. Die ersten Jahre habe er Zelte für Schützenfeste aufgebaut, derzeit arbeite er an einem Auto-Scooter. Er habe eine Frau und einen Sohn, die bislang nicht in Deutschland gelebt hätten, jedoch in Kürze nach Deutschland kämen. Er habe für seine Frau Arbeit gefunden. Sein Rechtsanwalt in Rumänien habe ihm berichtet, dass "alles gut" sei, wenn er "nichts mehr mache". Der Anwalt habe sich jedoch nicht "richtig gekümmert". Eine Aussage habe er in Rumänien noch nicht gemacht. Im Februar sei er in Rumänien zu einer Verhandlung gewesen. Zu dem Tatvorwurf könne er angeben, dass er die Jacke "fünfmal" habe bezahlen wollen. Er habe mit der Polizei zusammengearbeitet, um Ladendiebe zu stellen. Am Tattag sei er aus dem Fitnessstudio in der zweiten Etage des Hauses gekommen und habe nach dem Sport bei der Firma B in der ersten Etage eine Jacke kaufen wollen. Er habe die Jacke anprobiert und seine Freundin gefragt, ob sie ihm stehe. Ein Verkäufer habe ihn dabei gesehen und erklärt: "Ich habe eine Überraschung für dich". Anschließend habe ihn der Verkäufer gepackt und versucht, ihn zu schlagen, wobei die Jacke zerrissen sei. Schließlic...

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