Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 737 OWi - 258 Js 1860/16 - 704/16) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Zusatz:
Ergänzend bemerkt der Senat an:
Der Senat sieht aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 13.07.2017 - III- 1 RBs 80/17 -; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 Ss (OWi) 115/17 -, [...]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - 2 Rb 8 Ss 246/17 - BeckRS 2017, 111916; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 - Ss Rs 13/17 (26/17) -, [...]; KG, Beschluss vom 21.06.2017 - 3 Ws (B) 156/17 - 162 Ss 90/17 - BeckRs 2017, 116543) zu der Frage, welchen möglichen Einfluss etwaige Rohmessdaten, deren Ortskoordinaten außerhalb des Messbereichs des Messgeräts PoliScan Speed liegen, auf die Zuverlässigkeit der Messung haben, nebst den in den vorgenannten Entscheidungen in Bezug genommenen Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt "Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. Vitronoc" in der Fassung vom 16.12.2016 (http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A) mit genauer Beschreibung der Messwertbildung sowie "Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic" in der Fassung vom 12.01.2017 (http:/dx.doi.org/10.7795/520.20161209B), auf die ergänzend verwiesen wird, keinen Anlass, angesichts der Entscheidung des AG Mannheim vom 29.11.2016 - 21 OWi 509/s 357/40/15 -, BeckRS 2016, 113051) von seiner Auffassung, bei der Verwendung des Messgeräts PoliScan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, abzurücken.
Das Amtsgericht ist zur Recht davon ausgegangen, dass sich der Anhörungsbogen an den Betroffenen persönlich und nicht an ihn als Geschäftsfürer der X GmbH richtete. Ergänzend wird auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 12.07.2004 - 1 Ss 102/04 -, [...]) verwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 11247552 |
VRA 2017, 196 |
VRR 2017, 2 |