Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung des Einrichtungsvertrages zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchverfahren bei missbräuchlicher Verwendung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 3 GBO
2. Zu den Überprüfungspflichten des Teilnehmers des Abrufverfahrens, dass die Zustimmung des Eigentümers zu Auskunftsanträgen im sog. eingeschränkten Abrufverfahren vorliegt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO).
Normenkette
GBO § 133 Abs. 3, 4 S. 3
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) beantragte am 23. April 2008 bei dem Beteiligten zu 2) die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren für die Grundbuchämter des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Einrichtungsvertrag vom 13. / 15. Mai 2008 wurde der Beteiligte zu 1) zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren zugelassen. Zur Möglichkeit der Vertragskündigung durch den Beteiligten zu 2) enthielt § 6 des Vertrages folgende Regelungen:
"1) (...) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
2) Das Vertragsverhältnis muss gekündigt werde, wenn eine der Teilnahmevoraussetzungen nach § 133 Abs. 2 oder 4 GBO weggefallen ist.
3) Das Vertragsverhältnis kann insbesondere gekündigt werden bei
a) missbräuchlicher Verwendung des automatisierten Abrufverfahrens (§ 133 Abs. 3 Satz 2 GBO analog);
b) Nichteinhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung;
c) Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu deren Erfüllung sie dem Teilnehmer übermittelt wurden (§ 133 Abs. 6 GBO);
d) Nichtzutreffen der Angaben, welche zur Begründung des berechtigten Interesses an dem Grundbuchdatenabruf gemacht wurden;
e) Überschreiten der nach §§ 12, 12a und 12b GBO zulässigen Einsicht in das Grundbuch und die Verzeichnisse;
f) Verwendung der Zugangskennung durch nicht berechtigte Personen;
(...)
j) Vorliegen von Gründen, die im Fall einer Genehmigung zum Widerruf führen können."
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 forderte der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf §§ 83 Abs. 1, 84 GBV auf, für 16 mit seinem Benutzernamen getätigte Abrufe aus dem Zeitraum vom 4. Februar 2016 bis zum 27. Februar 2018 das jeweils angegebene berechtigte Interesse nachzuweisen. Mit Bescheid vom 14. September 2018 sprach der Beteiligte zu 2) gegenüber dem Beteiligten zu 1) im Hinblick auf Verstöße bei fünf Abrufen eine Abmahnung aus. Zur Begründung führte der Beteiligte zu 2) aus, in zwei Fällen sei das berechtigte Interesse nicht ersichtlich gewesen und in drei Fällen sei die Verwendung des Abrufdienstes ausgeschlossen gewesen, weil kein qualifiziertes berechtigtes Interesse vorliege, das zur Nutzung des eingeschränkten Abrufverfahrens berechtige. Im Hinblick auf sieben weitere Abrufe erhob der Beteiligte zu 2) ebenfalls Beanstandungen und erteilte dem Beteiligten zu 1) umfangreiche Hinweise zur richtigen Verwendung des Abrufdienstes, u.a. zur inhaltlichen Abgrenzung der möglichen Arten des berechtigten Interesses und zu den Anforderungen an eine Zustimmung des Eigentümers und ihres Nachweises. Der Beteiligte zu 2) teilte dem Beteiligten zu 1) insoweit in dem Bescheid vom 14. September 2018 mit, "es zunächst bei den mit diesem Schreiben erteilten Hinweisen zur richtigen Verwendung des Abrufdienstes" zu belassen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 forderte der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) wiederum unter Hinweis auf §§ 83 Abs. 1, 84 GBV auf, für zehn mit seinem Benutzernamen getätigte Abrufe aus dem Zeitraum vom 12. Dezember 2018 bis zum 19. September 2019 das jeweils angegebene berechtigte Interesse nachzuweisen. Der Beteiligte zu 1) gab Erklärungen zu den zehn Abrufen ab und legte teilweise Nachweise vor. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 beanstandete der Beteiligte zu 2) unter verschiedenen Aspekten daraufhin noch neun der zehn fraglichen Abrufe. Der Beteiligte zu 2) räumte dem Beteiligten zu 1) eine Frist zum ergänzenden Sachvortrag und zur Vorlage fehlender Nachweise ein. Er wies darauf hin, dass es wegen inhaltlich gleichartiger Verstöße zur der Abmahnung vom 14. September 2018 gekommen sei und dass deshalb beabsichtigt sei, die Teilnahmegenehmigung zu widerrufen. Nachdem der Beteiligte zu 1) ergänzende Erläuterungen abgegeben und zusätzliche Unterlagen vorgelegt hatte, sprach der Beteiligte zu 2) mit Bescheid vom 16. März 2020 im Hinblick auf fünf Abrufe erneut eine Abmahnung gegen den Beteiligten zu 1) aus.
Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 3. April 2020 zugegangenen Abmahnungsbescheid hat sich der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 (Montag), am selben Tag eingegangen, an das Oberlandesgericht gewandt und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Beteiligte zu 1) vertritt die Auffa...