Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wohnfläche der Eigentumswohnung als zugesicherte Eigenschaft
Beteiligte
1. die Eheleute D und G S |
2. die Eheleute H und C M |
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 4 O 79/91) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die Zurückweisung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs ist unbegründet, weil das Landgericht zu Recht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage verneint hat.
Soweit die Antragsteller bemängeln, daß die von ihnen erworbene Eigentumswohnung nicht die vereinbarte Wohnfläche aufweise, steht ihnen ein Minderungsanspruch nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies bereits daraus folgt, daß nach § 5 des notariellen Kaufvertrages eine Minderung des Kaufpreises ausgeschlossen ist und die Verkäufer nach § 10 des Vertrages keine Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit von Grund und Boden übernommen haben. Ein Gewährleistungsanspruch der Antragsteller scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die von den Antragstellern behauptete Wohnfläche von 105 m² weder zugesichert worden ist (§ 459 Abs. 2 BGB) noch ein Mangel der Eigentumswohnung im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB deshalb vorliegt, weil bei Anwendung der zweiten Berechnungsverordnung lediglich eine Wohnfläche von 89 m² anzurechnen ist.
Im Kaufvertrag ist der Kaufpreis mit 264.600,– DM ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Wohnfläche vereinbart worden. Die Wohnfläche von 104,54 m² bzw. ca. 105 m² findet sich lediglich in der notariellen Teilungserklärung nebst beigefügter Wohnflächenberechnung; auf diese Unterlagen wird im notariellen Kaufvertrag lediglich Bezug genommen. Aus dieser Verweisung läßt sich keinesfalls entnehmen, daß die Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Wohnfläche übernehmen und für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft auch ohne Verschulden einstehen wollten. Folglich kann von einer zugesicherten Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden (vgl. BGH in BauR 1991, S. 230 ff).
Auch ein Mangel im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB, d. h. ein Abweichen von der zwar nicht zugesicherten, aber vertraglich vereinbarten Wohnfläche kann nicht festgestellt werden. Gemäß § 3 des notariellen Kaufvertrages waren die Verkäufer verpflichtet, die Eigentumswohnung nach Maßgabe der Bau- und Ausstattungsbeschreibung mit Bauplänen vom 6.5.1985 zu errichten. Die Antragsteller behaupten nicht, daß das Gebäude und die Wohnräume den in den Bauzeichnungen angegebenen Maßen nicht entsprechen und kleiner ausgefallen wären. Daß die Nachrechnung der Wohnflächen nach Maßgabe der zweiten Berechnungsverordnung nicht 105 m², sondern lediglich 89 m² ergibt, stellt deshalb keine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen dar. Selbst wenn man neben dem in erster Linie maßgeblichen Bauzeichnungen auch eine Wohnfläche von 105 m² als vertraglich vereinbart ansehen wollte, so würde dies nicht bedeuten, daß die Berechnung der Wohnfläche nach der zweiten Berechnungsverordnung zu erfolgen hätte. Es entspricht weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch der Verkehrssitte, die Wohnfläche nach der zweiten Berechnungsverordnung zu berechnen (BGH BauR 1991, S. 230 ff.). Vielmehr kann man die Wohnfläche auch allein nach der Grundfläche der einzelnen Räume ohne Berücksichtigung einer Minderung wegen Dachschrägen usw. berechnen. Da die insoweit beweispflichtigen Antragsteller nicht behauptet haben, daß bei Vertragsabschluß vereinbart worden sie, die Wohnfläche nach der zweiten Berechnungsverordnung zu berechnen, kann man lediglich von der Grundfläche der einzelnen Wohnräume ausgehen. Die Antragsteller haben nicht behauptet, daß die Grundfläche weniger als 105 m² ausmacht. Selbst wenn daher die Größe der Wohnfläche überhaupt Vertragsinhalt geworden sein sollte, läge eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen und damit ein Mangel im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB nicht vor. Den Antragstellern steht daher insoweit ein Gewährleistungsanspruch nicht zu.
Auch hinsichtlich der behaupteten Baumängel hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Abrede in § 9 des notariellen Vertrages, daß bei streitigen Mängeln zunächst ein von der Industrie- und Handelskammer oder von der Handwerkskammer zu benennender Sachverständiger eingeschaltet werden soll, auch für die nach Erstellung des Übergabeprotokolls entdeckten Mängel gelten soll und ob die in § 10 des notariellen Vertrages geregelte subsidiäre Haftung der Verkäufer ihre Inanspruchnahme so lange ausschließt, als die Antragsteller nicht darlegen, daß sie sich bei den Bauhandwerkern nicht schadlos halten können. Jedenfalls schulden die Antragsteller den Antragsgegnern aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Bochum vom 25.8.1988 noch me...