Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht und die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses hinsichtlich des Nachlasses des am … in …, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen Herrn …
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 08.06.1995; Aktenzeichen 7 T 208/95) |
AG Hattingen (Beschluss vom 27.05.1994; Aktenzeichen 13 VI 121/93) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) vom 7. Juni 1994 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hattingen vom 27. Mai 1994 wird dieser Beschluß aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) vom 19. April 1995 wird das Amtsgerichts angewiesen, das am 6. April 1995 erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen.
Außergerichtliche Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert der sofortigen weiteren Beschwerde (Ernennung des Testamentsvollstreckers) wird auf 120.000,00 DM und der der weiteren Beschwerde (Testamentsvollstreckerzeugnis) auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 05.07.1909 geborene Erblasser … war in erster Ehe mit der am … vorverstorbenen …, geb. … verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Beteiligten zu 1) und 2) hervor. Weitere Abkömmlinge des Erblassers, der nach dem Tode seiner ersten Frau noch zweimal verheiratet war – die Ehen wurden jeweils geschieden –, sind nicht vorhanden.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die der Erblasser durch notarielles Testament vom 19.03.1992 angeordnet hat.
Der Erblasser, seine erste Ehefrau … und der heute noch lebende Bruder des Erblassers, der am … geborene Zeuge …, schlossen gemäß Protokoll des Notars im Bezirk des Kammergerichts zu … vom 10.06.1938 (UR-Nr. …) durch Übergabe einer verschlossenen Schrift an den Notar einen Erbvertrag. Der Abschluß des, Erbvertrages erfolgte zeitgleich mit dem Abschluß eines Erbvertrages durch die Eltern des Erblassers und seines Bruders … die sich in dem von ihnen geschlossenen Erbvertrag gegenseitig als Erben und zu Nacherben ihre beiden Söhne einsetzten.
Der vom Erblasser, seiner ersten Ehefrau und seinem Bruder … abgeschlossene und unterschriebene Erbvertrag sieht unter Ziffer I 1 vor, daß sich die Eheleute … für den Fall, daß ihre Ehe kinderlos bleibt, gegenseitig als Erben einsetzen. Gleichzeitig wird geregelt, daß für den Fall, daß Kinder geboren werden, der Überlebende alleiniger Erbe des zuerst Versterbenden, die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten sein sollen. Ziffer I 2 sieht für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden vor, daß diesem die Verpflichtung auferlegt wird, 7/8 des Wertes, welches der Nachlaß des zuerst versterbenden Ehegatten zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben. In diesem Fall sollte er das Recht haben, von dem genannten Erbvertrag zurückzutreten und andere Verfügungen von Todes wegen zu treffen. In Ziffer I 3 ist für den Fall, daß der Erblasser kinderlos vor seiner Ehefrau versterben sollte, eine Vorerbschaft der Ehefrau und eine Nacherbschaft des Bruders …, bei einer Ersatzerbschaft von dessen ehelichen Abkömmlingen zu gleichen Teil vorgesehen. Ziffer I 4 regelt den Fall des kinderlosen Vorversterbens der Ehefrau, wonach der Erblasser und ein Bruder der Ehefrau Erben zu 1/2 werden sollten. Unter Ziffer II 1 setzte der Bruder … seine zukünftige Ehefrau zu seiner Erbin ein. Gleichzeitig wurde ihm „anheimgegeben” eine letztwillige Verfügung dergestalt zu treffen, wie sie die Eheleute … unter der Ziffer I 1 und 2 für sich getroffen hatten. Ziffer II 2 regelte dann den Fall, daß … ohne Hinterlassung von ehelichen Abkömmlingen versterben würde, wobei seine dann vorhandene Ehefrau Vorerbin, der Erblasser Nacherbe bzw. dessen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen Ersatznacherben werden sollten. Gemäß Ziffer II 3 sollte der Erblasser alleiniger Erbe seines Bruders werden, wenn dieser unverheiratet bliebe.
Der Erbvertrag schließt mit der Ziffer IV, in der es wie folgt lautet:
„Die Vertragsschließenden nehmen die von ihnen vorstehend abgegebenen Erklärungen gegenseitig an und bestimmen ausdrücklich, daß die gegenseitig erfolgten Erbeinsetzungen voneinander abhängig sind und nur insoweit abgeändert, widerrufen oder aufgehoben werden können, als dazu den betreffenden Vertragsschließenden das Recht in dem Vertrage vorbehalten worden ist. Dieses Recht zum Widerruf bzw. Rücktritt von den vertragsmäßigen gegenseitigen Verfügungen soll dem überlebenden Vertragsteil auch nach dem Tode des anderen Vertragsteiles in dem bereits angegebenen Umfange zustehen. Dieser Rücktritt soll ferner die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Erbvertrages nicht berühren.”
Hinsichtlich des genauen Wortlautes des Erbvertrages wird auf Bl. 74 ff der Beiakte 13 IV 44/94 AG Hattingen Bezug genommen.
Unter dem 02.01.1963 verfaßten der Erblasser ...