Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff der genügenden Entschuldigung i.S. von § 74 OWiG.
Verfahrensgang
AG Bocholt (Entscheidung vom 19.04.2007) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Bocholt vom 22.6.2006 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, durch welchen gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 150,- Euro und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden war.
Das Amtsgericht hatte zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 28.11.2006 bestimmt. Mit Fax seines Verteidigers vom 24.11.2006 hat dieser Terminsaufhebung und Terminsverschiebung unter Beifügung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantragt.
Das Amtsgericht hat den Einspruch durch Urteil vom 28.11.2006 verworfen. Auf den Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung des Allgemeinmediziners L. Eh., nach der der Betroffene wegen einer Lumbalgie arbeitsunfähig und deshalb auch verhandlungsunfähig gewesen sei, gewährte das Amtsgericht durch Beschluss vom 2.1.2007 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beraumte Hauptverhandlung auf den 8.2.2007 an. Aufgrund einer Verhinderung des Verteidigers wurde der Termin aufgehoben und verlegt auf den 22.2.2007. Mit Schreiben vom 20.2.2007 beantragte der Verteidiger erneut unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes Eh., aus der hervorgeht, dass der Betroffene erneut wegen einer Lumbalgie in der Zeit vom 19.-23.2.2007 arbeitsunfähig und verhandlungsunfähig sei, die Aufhebung des Termins. Neuer Termin wurde daraufhin auf den 19.4.2007 anberaumt.
Mit Datum vom 16. April 2007 beantragte der Verteidiger des Betroffenen - per Fax vorab- erneut die Terminsverschiebung unter Beifügung eines Attestes des Arztes Eh. mit der Begründung, der Betroffene sei am 12.4.2007 in der Praxis vorstellig geworden und sei aufgrund einer Lumbalgie bis zum 30.4.2007 arbeitsunfähig und verhandlungsunfähig. Zum Hauptverhandlungstermin am 19.4.2007 erschien lediglich der Verteidiger des Betroffenen. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises Bocholt durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung, der Betroffene sei im Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei. Die vom Betroffenen vorgelegte ärztlichen Bescheinigung reiche nicht aus, um eine für den 19.4.2007 vorgetragene Verhandlungsunfähigkeit beim AG Bocholt ausreichend darzulegen und zu beweisen (wird weiter ausgeführt).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 19.4.2007, Bl. 90 - 91d. GA Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 5.6.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 17.7.2007 verworfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg.
1)
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache selbst aber nicht begründet.
Wird mit der Rechtsbeschwerde gegen eine gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht, dieses gehe zu Unrecht davon aus, dass der Betroffene nicht genügend entschuldigt gewesen sei, setzt die Überprüfung der vom Amtsgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügenden Verfahrensrüge voraus (Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 74 Rn. 48 b).
Die Begründung in der Rechtsbeschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen. Insoweit ist bereits mit dem Vortrag, das Amtsgericht habe das Ausbleiben des Betroffenen im Termin nicht als unentschuldigt ansehen dürfen, eine zulässige Verfahrensrüge erhoben (Göhler OWiG § 74 Rn. 48 b m.w.N.). Denn aus dem Verwerfungsurteil selbst ergibt sich in Ergänzung dazu, dass der Betroffene unter Vorlage eines Attestes dem Gericht Entschuldigungsgründe vorgetragen hat (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 261 (262)). Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils brauchen dagegen nicht wiederholt zu werden. Das wäre reiner Formalismus (OLG Düsseldorf NStZ 1994, 331 = StV 1994, 148).
2)
Das Rechtsmittel ist aber unbegründet, da die Urteilsbegründung nicht an einem Rechtsfehler leidet, der zur Aufhebung führt. Nach § 74 Absatz 2 OWiG ist, wenn der Betroffenen trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruches nur zulässig, wenn das Ausbleiben nich...