Leitsatz (amtlich)
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks. Gleiches gilt für andere ortsbezogene, mit Bauleistungen vergleichbare Werkleistungen, wie z.B. Reparatur und Wartung einer Heizungsanlage. Ihre Ortsbezogenheit rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Ort der Werkleistung.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 431 C 5067/18) |
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Dortmund.
Gründe
I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.
Dem Rechtsstreit liegt - soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang - im Kern folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, die einen Fachbetrieb für Heiz- und Sanitärtechnik betreibt, nimmt die Beklagte wegen - nach bislang unwidersprochen gebliebener Darlegung der Klägerin - auftragsgemäß durchgeführter Wartungsarbeiten am Objekt L-Straße XX-XX in E auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.063,46 EUR zzgl. Nebenforderungen in Anspruch.
Dem Rechtsstreit ist ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Hagen - Mahnabteilung - vorausgegangen. Als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abzugeben sei, ist von der Klägerin das Amtsgericht Dortmund benannt worden, an das das Verfahren nach Widerspruchserhebung durch die Beklagte am 29.06.2018 abgegeben worden ist.
Mit klagebegründendem Schriftsatz vom 12.07.2018 (eingegangen beim Amtsgericht Dortmund am 13.07.2018) hat die Klägerin die Verweisung "an das örtlich zuständige Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg" beantragt.
Daraufhin hat das Amtsgericht Dortmund ohne vorherige Anhörung der Parteien, insbesondere der Beklagten, sich mit Beschluss vom 16.07.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Dortmund ausgeführt, dass das angerufene Gericht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei, insbesondere da der Wohnort / die Niederlassung der beklagten Partei nicht im Bezirk des Amtsgerichts Dortmund gelegen sei, sondern im Bezirk des Amtsgerichts Berlin. Mit Zustellung des Beschlusses vom 16.07.2018 ist der Beklagten zugleich erstmalig der klagebegründende Schriftsatz vom 12.07.2018 einschließlich des darin enthaltenen Verweisungsantrages zur Kenntnis gebracht worden.
Nach Akteneingang am 16.08.2018 hat sich das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg - ebenfalls ohne vorherige Anhörung der Parteien - mit Beschluss vom 24.08.2018 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Zur Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg darauf verwiesen, dass sich zwar der Sitz der Beklagten i.S.d. §§ 12, 17 ZPO im Bezirk des angerufenen Gerichts befinde, die Klägerin das ihr gemäß § 35 ZPO obliegende Wahlrecht aber bereits im Mahnverfahren verbindlich ausgeübt habe. Das Amtsgericht Dortmund sei entgegen seiner Annahme auch durchaus örtlich zuständig, nämlich gemäß § 29 ZPO. Die Zuständigkeit des Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg ergebe sich auch nicht aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, da der Verweisungsbeschluss ausnahmsweise schon deshalb nicht bindend sei, weil das Gericht den Verfahrensbeteiligten nicht vor der Entscheidung über den Verweisungsantrag rechtliches Gehör gewährt habe.
Der Senat die Parteien mit Verfügung vom 21.09.2018 angehört. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 01.10.2018 darauf verwiesen, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 ZPO das Amtsgericht Dortmund von Anfang an nicht zuständig gewesen sei. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.10.2018 auf die von dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg zu recht angenommene Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund verwiesen.
II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1
Nr. 6 ZPO liegen vor.
Das Amtsgericht Dortmund und das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg haben sich beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Dortmund hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 16.07.2018 an das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 24.08.2018 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren zugleich dem Oberlandesgericht zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist der Bundesgerichtshof. Das im Bezirk des Oberlandes...