Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen III StVK 94/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, welche auch die notwendigen Auslagen des Untergebrachten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat, verworfen.
Gründe
Der 47-jährige Untergebrachte ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Dezember 1994 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 16. August 2000 vollzogen wird. 10 Jahre sind danach am 15. August 2010 erreicht worden.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Untergebrachte am 15. Februar 1994 Bier, Haschisch und Kokain konsumiert und wollte weiteres Kokain kaufen. Unterwegs traf er die Entscheidung, die Ex-Freundin eines ehemaligen Mitgefangenen zu besuchen, mit dem er zuvor gemeinsam Straftaten begangen hatte. In der Wohnung unterhielt er sich zunächst mit der Geschädigten, hatte aber dann plötzlich den Wunsch nach sexueller Befriedigung. Er entschloss sich, sich manuell und oral von der Geschädigten erregen bzw. befriedigen zu lassen. Während die Geschädigte auf einem Stuhl saß, trat der Untergebrachte von hinten an sie heran und warf seinen Schal um ihren Hals. Sodann würgte er sie heftig. Die Geschädigte verlor kurzzeitig durch das Würgen die Besinnung. Als sie wieder zu sich kam, lag sie mit dem Bauch auf dem Boden, der Untergebrachte kniete auf ihrem Rücken. Nachdem er den Schal gelockert hatte, schrie die Zeugin. Es gelang ihr nicht freizukommen. Im weiteren Verlauf des Tatgeschehens, welches sich über etwa fünf bis sechs Stunden erstreckte, warf der Untergebrachte die Geschädigte auf das Sofa, wo er sie zunächst an den Füßen fesselte. Anschließend zerriss er den Slip der Geschädigten und entblößte deren Oberkörper. Mehrfach zwang er die Geschädigte, sein Glied in den Mund zu nehmen. Außerdem zwang er sie, Alkohol zu trinken. Ferner bedrohte er sie mit einem Messer, welches er aus der Küche geholt hatte. Er strich ihr mehrfach mit der Klinge über den gesamten Körper. Später stiegen er und die Geschädigte in die gefüllte Badewanne, wo die Geschädigte wiederum sein Glied in den Mund nehmen musste. In der Wanne urinierte der Untergebrachte über die Zeugin und bedrohte sie erneut.
Vor dieser Anlassverurteilung ist der Untergebrachte seit seinem 16. Lebensjahr erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten, zumeist wegen Eigentumsdelikten. 1988 wurde er allerdings auch wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bis zur Anlasstat hatte der Verurteilte insgesamt knapp 11 Jahre in Haft verbracht.
Der Vollzug der Haft und der Unterbringung gestaltete sich schwierig. Der Betroffene musste immer wieder vor allem wegen Missbrauchs von Haschisch disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Er geriet auch mehrfach in Verdacht, Entweichungsvorbereitungen getroffen zu haben. Insgesamt nahm er eine Abwehrhaltung gegenüber den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt ein.
Über zweieinhalb Jahre unterzog er sich einer Therapie durch einen externen Therapeuten. Er absolvierte etwa 100 bis 120 Therapiestunden. Zum Abbruch der Therapie kam es, als er aus der JVA Werl in die JVA Aachen verlegt wurde. Nach seiner Rückverlegung im Jahre 2006 beantragte er die Fortführung der Therapie. Dies wurde ihm nicht bewilligt. Er räumt allerdings auch nunmehr selbst ein, dass sein Wunsch nach Therapie nicht einem echten Bedürfnis entsprach, sondern er nur das Ziel verfolgen wollte, diese als Mittel zur Entlassung aus der Sicherungsverwahrung einzusetzen.
Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung der Entscheidung gemäß § 67 d Abs. 3 StGB ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, wobei sie allerdings vom falschen Prognosemaßstab ("ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs voraussichtlich keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird") ausgegangen ist. Der Sachverständige Dr. M kam in seinem Gutachten vom 19. Februar 2010 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei dem Untergebrachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Maßregelvollzug werde erschwert durch eine kontraproduktive Verstrickung des Untergebrachten mit den Instanzen der Justizvollzugsanstalt. Dadurch würden Fortschritte blockiert und der Untergebrachte zu einem verbissenen Rückzug in fruchtlose Resignation veranlasst. Vor der Realisierung seiner Zukunftsvorstellungen müsse er die psychotherapeutische Behandlung wieder aufnehmen und abschließen. Ziel einer solchen Therapie müsse es sein, zunächst die Fixierung des Betroffenen in seiner Position des resignierten Rückzuges zu verarbeiten, um die erforderliche Kooperation mit den Bediensteten der JVA wieder herzustellen. Abschließend stellte der Sachverständige fest, dass noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs...