Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung der Gebührenbefreiung gem. § 62 Abs. 3 S. 2 KostO
Leitsatz (amtlich)
Die Gebührenbefreiung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 KostO setzt voraus, dass die Löschungsvormerkung zu Gunsten des Berechtigten einzutragen ist. Hierunter ist die natürliche oder juristische Person in ihrer Eigenschaft als Gläubiger des neuen Rechts zu verstehen. Die Löschungsvormerkung muss daher gerade der Verstärkung der neuen Grundstückbelastung dienen.
Normenkette
KostO § 62 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 3 T 156/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die evangelische Kirchengemeinde H. bestellte der Beteiligten zu 1) durch notariellen Vertrag vom 16.7.1997 (UR-Nr. 780/1997 Notar …) für die Dauer von 75 Jahren ein Gesamterbbaurecht an den eingangs genannten Grundstücken. Die Beteiligte zu 1) verpflichtete sich in § 7 Abs. 6 des Erbbauvertrages gegenüber dem Grundstückseigentümer für den Fall, dass das Erbbaurecht mit einem Grundpfandrecht belastet wird, dieses Grundpfandrecht dann löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigt. Zur Sicherung dieses Löschungsanspruches wurde weiter vereinbart, dass bei Bestellung des Grundpfandrechtes eine Löschungsvormerkung für den jeweiligen Grundstückseigentümer auf Kosten der Beteiligten zu 1) im Grundbuch einzutragen war. Das Grundbuchamt hat am 31.3.1998 das Erbbaurecht auf den eingangs genannten Grundstücken eingetragen und zugleich das oben genannte Erbbaugrundbuch angelegt
Mit notariellen Urkunden vom 6.2.1996 (UR-Nr. 162/1998 und 163/1998 Notar …) bestellte die Beteiligte zu 1) als Berechtigte des noch einzutragenden Erbbaurechts Grundschulden i.H.v. 5.384034 DM und 630.966 DM zu Gunsten der Bank für S. AG und beantragte jeweils mit Schreiben vom 10.2.1998 die Eintragung der Grundschuld sowie einer Löschungsvormerkung bei den neu einzutragenden Grundschulden für den jeweiligen Eigentümer der Erbbaugrundstücke als Heimfallberechtigten. Die Eintragung der Grundschulden und der Löschungsvormerkungen erfolgten am 1.4.1998 bzw. 2.4.1998 in der Abt. III unter den laufenden Ziff. 1 und 2.
Mit notarieller Urkunde vom 10.6.1998 (UR-Nr. 723/1998 Notar Dr. R.) bestellte die Beteiligte zu 1) eine weitere Grundschuld i.H.v. 5.384.034 DM zu Gunsten der Landesbank und beantragte mit Schreiben vom 2.7.1998 die Eintragung der Grundschuld sowie einer Löschungsvormerkung bei der neu einzutragenden Grundschuld für den jeweiligen Eigentümer der Erbbaugrundstücke als Heimfallberechtigten. Die Eintragungen der Grundschuld und der Löschungsvormerkung erfolgten am 13.7.1998 in Abt. III unter der laufenden Ziff. 3.
Mit Kostenberechnung vom 18.12.1998 hat der Kostenbeamte des Grundbuchamtes für die Eintragung der Löschungsvormerkungen gem. § 67 KostO jeweils eine 1/4 Gebühr i.H.v. je 2.052,50 DM (Löschungsvormerkungen für die Grundschulden Ziff. 1 und 3) und 267,50 DM (Löschungsvormerkung für die Grundschuld Ziff. 2) gegen die Beteiligte zu 1) als Kostenschuldnerin angesetzt.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 8.2.1999 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, dass diese Gebühren gem. § 62 Abs. 3 S. 2 KostO nicht zu erheben seien. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat die Erinnerung mit Beschl. v. 21.12.1999 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 1.2.2000 Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde durch Beschl. v. 2.8.2001 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit Schreiben vom 3.9.2001 bei dem LG eingelegt hat.
II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 14 Abs. 3 S. 2 KostO statthaft, weil das LG sie zugelassen hat. Einer besonderen Form oder Frist bedarf die Beschwerde gem. § 14 Abs. 4 KostO nicht. Sie ist somit zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber sachlich unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 14 Abs. 3 S. 3 KostO.
Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Löschungsvormerkungen zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke nicht von dem Tatbestand der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 62 Abs. 3 S. 2 KostO erfasst wird. Nach dieser Vorschrift wird für die zu Gunsten des Berechtigten beantragte Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 EGB, die gleichzeitig mit der Eintragung des Rechts selbst beantragt ist, neben der für die Eintragung des Rechts erfallenden Gebühr eine weitere Gebühr nicht erhoben.
Zwar handelt es sich – wie die Beteiligte zu 1) grundsätzlich zutreffend ausführt – bei den eingetragenen Löschungsvormerkungen um solche i.S.d. § 1179 Nr. 2 BGB. Hiernach kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung des Grundpfandrechts eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen wird, ein Anspruch auf Einräumung eines Grundpfandrechts oder auf Übertragun...