Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für weitere sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Änderung der ZPO zum 1.1.2002 durch das Gesetz zur Reform der ZPO ist Voraussetzung für eine weitere sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren, dass das LG dieses Rechtsmittel gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen hat.

 

Normenkette

FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 07.07.2003; Aktenzeichen 6 T 186/03)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden werden, soweit sie die vom LG Arnsberg unter den AZ: 6 T 186/03 und 6 T 193/03 entschiedenen Verfahren betreffen, als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.479,82 EUR trägt der Antragsgegner.

 

Gründe

In der Wohnungseigentumssache - AZ: 5 II 23/01 WEG - hat das AG Brilon am 6.1.2003 gegen den Antragsgegner einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, mit dem die Erstattung von 5.479,82 EUR zu Gunsten der Antragsteller festgesetzt worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31.3.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss des AG Brilon vom 24.3.2003 ist dieser Rechtsbehelf als "sofortige Erinnerung" zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5.5.2003 wiederum sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 7.7.2003 hat das LG die sofortige Beschwerde vom 31.3.2003 unter dem AZ: 6 T 186/03 zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde vom 5.5.2003 unter dem AZ: 6 T 193/03 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner bei der Rechtsantragsstelle des AG Brilon am 4.8.2003 "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, unter Abänderung der o.g. Beschlüsse seinen ursprünglichen Anträgen stattzugeben.

Die weitere Beschwerde gegen den am 6.1.2003 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Brilon ist unzulässig (Verfahren LG Arnsberg - 6 T 186/03).

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gem. § 43 Abs. 1 WEG auch die Wohnungseigentumssachen zählen, kann die Entscheidung des AG über die Kostenfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, §§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Der weitere Instanzenzug hat sich infolge der Änderung der ZPO durch das Gesetz zur Reform der ZPO zum 1.1.2002 geändert. So ist bei ZPO-Beschwerden gem. §§ 574 ff. ZPO gegen die Beschwerdeentscheidung des LG nur noch die Rechtsbeschwerde statthaft, die kraft Zulassung zum BGH führen kann.

Diese Grundsätze sind auch auf die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, allerdings mit der Besonderheit, dass für die Entscheidung der weiteren Beschwerde wegen des besonderen Instanzenzuges in FGG-Verfahren das zuständige OLG und nicht der BGH berufen ist (OLG Frankfurt v. 26.3.2002 - 20 W 95/02, OLGReport Frankfurt 2002, 297 = JurBüro 2002, 656; BayObLG NJW 2002, 3262).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen weiteren Beschwerde zum OLG ist aber, dass diese durch das LG gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen worden ist. Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Denn das Schweigen des angefochtenen Beschlusses ist als Nichtzulassung zu werten. Ein solches Absehen von einer weiteren Rechtsmittelzulassung ist unanfechtbar (OLG Frankfurt v. 26.3.2002 - 20 W 95/02, OLGReport Frankfurt 2002, 297 = JurBüro 2002, 656; BayObLG NJW 2002, 3262, m.w.N.). Demzufolge ist die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Arnsberg vom 7.7.2003, soweit sie sich auf das Verfahren 6 T 186/03 bezieht, ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.

Gleiches gilt für das vom LG unter dem AZ: 6 T 193/03 entschiedene Verfahren, welches den Beschluss des AG Brilon vom 24.3.2003 zum Gegenstand hat. Bei diesem amtsgerichtlichen Beschluss handelt es sich der Sache nach um einen Nichtabhilfebeschluss im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu 6 T 186/03. Auch insoweit hat das LG in seiner Beschwerdeentscheidung vom 7.7.2003 kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

Dementsprechend ist auch diese weitere Beschwerde zum OLG nicht zulässig, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a FGG, 131 KostO. Die Wertfestsetzung folgt aus dem Abänderungsbegehren des Antragsgegners.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1383042

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