Leitsatz (amtlich)
Zur Kostenentscheidung bei einem selbständigen Beweisverfahren in einer Familiensache.
Verfahrensgang
AG Borken (Aktenzeichen 36 F 155/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 5.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 "FamFG", 494a Abs. 2 ZPO zu Recht der Antragstellerin auferlegt, nachdem das AG der Antragstellerin mit Beschluss vom 23.8.2013 gem. § 494a Abs. 1 ZPO auferlegt hatte, binnen 3 Wochen einen Antrag in der Hauptsache zu stellen, die Antragstellerin dieser Auflage nicht nachgekommen ist und der Antragsgegner nach Ablauf der Frist Kostenantrag gem. § 494a Abs. 2 ZPO gestellt hat.
Entgegen der Beschwerdebegründung kommt es bei der Kostenentscheidung nicht darauf an, ob der Antragsgegner durch sein Verhalten Veranlassung zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gegeben hat. Denn der eng auszulegende § 494a Abs. 2 ZPO (vgl. Huber in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 494a Rz. 1) stellt allein darauf ab, ob die Antragstellerin der ihr nach Abs. 1 gesetzten Anordnung nachgekommen ist oder nicht. Eine Formulierung wie in § 93 ZPO enthält § 494a Abs. 2 ZPO gerade nicht. § 494a Abs. 2 ZPO sieht einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch vor, um die Lücke zu schließen, die sich ergeben kann, weil eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist. Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung, weil die Antragstellerin nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptprozesses absieht, soll der Antragsgegner kostenrechtlich so gestellt werden, als habe er obsiegt (vgl. BGH NJW 2009, 3240).
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, der Antragsgegner sei seiner Pflicht zur Wertermittlung nicht nachgekommen, hätte es ihr freigestanden, ihren Anspruch auf Wertermittlung gerichtlich geltend zu machen. In diesem Zusammenhang wird allerdings ergänzend darauf hingewiesen, dass das Gesetz keinen Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen vorsieht. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten hätte die Antragstellerin daher ohnehin zunächst selbst tragen müssen (vgl. Palandt/Brudermöller, 72. Aufl., § 1379 Rz. 16 m.w.N.).
Entgegen der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner auch keine eigenständigen Beweisanträge gestellt und sich daher nicht in die Rolle eines Antragstellers begeben. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das eingeholte Sachverständigengutachten beantwortet lediglich die im Beweisbeschluss vom 13.4.2012 gestellten Beweisfragen, die allein auf dem Antrag der Antragstellerin vom 22.3.2012 beruhen. Mit seinem Schriftsatz vom 5.4.2012 hat der Antragsgegner im Ergebnis lediglich mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen das selbständige Beweisverfahren erhebt. Einen eigenständigen Antrag enthält dieser Schriftsatz ausdrücklich nicht. Durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 30.4.2012 konnte der bereits am 13.4.2012 erlassene Beweisbeschluss bereits wegen Zeitablaufs nicht mehr tangiert werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war ebenfalls zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den o.g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 6705904 |
PAK 2014, 116 |