Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 07.09.2012; Aktenzeichen 225 F 185/08) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden sofortigen Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10.9.2012 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Aachen vom 7.9.2012 - 225 F 185/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des AG - Familiengericht -Aachen vom 10.5.2011 - 225 F 185/08 - sind von dem Antragsgegner an die Antragstellerin von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 225 F 221/10 AG Aachen 1.084,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.2.2012 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in dem von ihr eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens 225 F 221/10 AG - Familiengericht - Aachen aufgrund der Kostengrundentscheidung des AG - Familiengericht - in dem Scheidungsverbundverfahren gemäß Beschl. v. 10.5.2011 - 225 F 185/08 -.
Im Rahmen der Familiensache 225 F 185/08 AG - Familiengericht - Aachen stritten die Beteiligten u.a. um Zugewinnausgleichsansprüche. Die Antragstellerin behauptete zu dem von ihr geltend gemachten Ausgleichsanspruch privilegierte Zuwendungen seitens ihrer Mutter, der von ihr benannten Zeugin O.
Mit Schriftsatz vom 1.7.2010 hat sie die Vernehmung ihrer für die Zuwendungen als Zeugin benannten Mutter im selbständigen Beweisverfahren beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, aufgrund des hohen Alters der Zeugin von 91 Jahren sei schon angesichts dieses Alters und der voraussichtlich noch längeren Dauer des Hauptsacheverfahrens zu befürchten, dass ein Beweismittel, und zwar hier ihr Hauptbeweismittel, verlustig gehe. Mit Beschluss vom 7.9.2010 hat das AG im selbständigen Beweisverfahren - 225 F 221/10 - gem. § 113 FamFG, §§ 495 ff. ZPO die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin angeordnet. Mit Schriftsatz vom 12.10.2012 hat der Antragsgegner seinerseits (Gegen-)Beweisantrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens durch Vernehmung der Zeugin gestellt mit konkreten Einzelfragen zum Beweisthema. Im Termin vom 3.12.2010 hat das AG daraufhin den ergangenen Beweisbeschluss vom 7.9 2010 dahingehend ergänzt, dass die Zeugin auch die im Schriftsatz vom 12.10.2010 im Einzelnen aufgeführten Fragen beantworten solle. Nach Belehrung hat die Zeugin erklärt, dass sie heute nichts sagen möchte. Das AG hat dem Antragsgegner sodann Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und den Verfahrenswert auf bis zu 60.000 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 5.1.2012 hatte die Antragstellerin mitgeteilt, dass die Zeugin nunmehr zur Vernehmung bereit sei und von ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen werde. Sie hat daher um Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins gebeten. Das AG hat daraufhin mit Schreiben vom 10.1.2011 auf den im Hauptsacheverfahren 225 F 185/08 am selben Tag erlassenen Beweisbeschluss verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Zeugin im Rahmen des dortigen Verfahrens vernommen werde. Das selbständige Beweisverfahren sei mit der Festsetzung des Gegenstandswerts abgeschlossen, so dass eine Terminierung und Zeugenvernehmung im Verfahren 225 F 221/10 nicht möglich sei.
Im Termin vom 8.2.2011 im Verfahren 225 F 185/08 ist die Zeugin vernommen worden.
Durch Beschluss vom 10.5.2005 im Verfahren 225 F 185/08 hat das AG u.a. über den Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin entschieden. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner zu 5/6 und der Antragstellerin zu 1/6 auferlegt worden. In den Gründen zum Zugewinnausgleichsanspruch hat das AG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die Vernehmung der Zeugin O. nicht zur Grundlage der Entscheidung mache, weil es der Zeugin im Laufe der Beweisaufnahme immer weniger gelungen sei, die Beweisfragen zu beantworten und ihre Antworten teilweise nicht nachvollziehbar bzw. wirr wirkten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 8.2.2012 5/6 der außergerichtlichen Kosten des Beweisverfahrens i.H.v. 2.243,15 EUR nebst Zinsen gegen den Antragsgegner festgesetzt und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen.
II. Die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit das AG bei der Kostenfestsetzung Verfahrensgebühren berücksichtigt hat.
Die mit Antrag der Antragstellerin vom 8.2.2012 zur Festsetzung angemeldeten außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 225 F 221/10 AG Aachen gehören zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens 225 F 185/08 AG Aachen und sind von der darin getroffenen Kostengrundentscheidung umfasst, so dass die Kostenfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss entsprechend der...