Entscheidungsstichwort (Thema)
Einziehung. mittelbarer Gewinn. Gewinn aus Wettspiel. Sportwetten. Neukundenbonus
Leitsatz (amtlich)
Mittelbare durch den Einsatz eines betrügerisch bei einem Internet-Wettanbieter erlangten Neukundenbonus erzielte Glücksspielgewinne fallen nicht unter § 73 StGB.
Normenkette
StGB §§ 73, 269
Verfahrensgang
LG Detmold (Entscheidung vom 31.08.2018; Aktenzeichen 23 Qs 114/18) |
LG Detmold (Entscheidung vom 31.08.2018; Aktenzeichen 23 Qs 116/18) |
LG Detmold (Entscheidung vom 27.08.2018; Aktenzeichen 23 Qs 115/18) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft werden die Beschlüsse des Landgerichts Detmold vom 31.08.2018 (23 Qs 114 und 116/18) aufgehoben.
Die Kosten dieser Beschwerdeverfahren trägt der Beschuldigte.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 27.08.2018 (23 Qs 115/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.09.2018 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
- Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 27.08.2018 (23 Qs 115/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.09.2018 wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Detmold führt gegen den Beschuldigten B sowie weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Vorwurfs des Betruges. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat das Amtsgericht Detmold auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschlüssen vom 15.05.2018 den Arrest in Höhe von 675.201,65 Euro in das Vermögen des Beschuldigten B (2 Qs 1054/18), den Arrest in Höhe von 95.485 Euro in das Vermögen der B Services UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (2 Qs 1055/18) und mit Beschluss vom 11.06.2018 den Arrest in Höhe von 408.427,43 Euro in das Vermögen der B UG (haftungsbeschränkt) (2 Gs 1251/18), welche vormals B Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) hieß, angeordnet. Geschäftsführer der B UG (haftungsbeschränkt) ist der Beschuldigte.
In den Beschlussgründen der im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüsse heißt es:
"Bei dem Beschuldigten B handelt es sich um den Geschäftsführer der B Verwaltungs UG, welche ihrerseits die Komplementärin der B Services UG & Co. KG ist. Der Beschuldigte B ist nach den bisherigen Ermittlungen verdächtigt, mit Hilfe seiner Mitarbeiter, den Mitbeschuldigten D und H, mit mindestens 330 Personen, darunter mit dem Mitbeschuldigten M1, Datennutzungsverträge abgeschlossen zu haben. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Datengeber, dem Beschuldigten B ihre Daten zur Verfügung zu stellen. Dafür erhielten die Datengeber eine einmalige "Wettgewinnbeteiligung" von bis zu 250 €. Mit diesen Daten errichtete der Beschuldigte B für mindestens 330 Personen Spielerkonten auf der Sportwettenplattform c der Betreiberin S GmbH sowie weiteren Online-Wettanbietern. Da er in jedem einzelnen Fall unterschiedliche Personendaten angab und vermutlich für jede einzelne Registrierung eine andere virtuelle Windows-Maschine nutzte, erweckte er so bei jeder neuen Registrierung den Eindruck, dass es sich bei ihm um einen Neukunden handeln würde. Nach Abschluss der jeweiligen Registrierung zahlte er auf die jeweiligen Spielerkonten Beträge von 100 € bzw. 110 € ein. Daraufhin erhielt er jeweils den ihm nicht zustehenden Neukundenbonus in Höhe von jeweils 100 €.
Da auch nach der zuletzt im Oktober 2017 in dieser Sache erfolgten Durchsuchung weiterhin Wetteingänge verzeichnet sind, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten weiterhin gleich gelagerte Straftaten begehen und möglicherweise auch neue Datengeber angeworben haben. Darüber hinaus konnte ermittelt werden, dass die Beschuldigten auch zum Nachteil von anderen Wettanbietern als der S GmbH nach dem oben beschriebenen System vorgegangen sind.
Es besteht folglich der dringende Verdacht des gemeinschaftlichen besonders schweren Falls des Computerbetruges gem. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB (gewerbsmäßig) sowie der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB.
Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 111e StPO i. V. m. § 73 Abs. 1, § 73c StGB vorliegen und dass gegen den Beschuldigten die Einziehung des genannten Geldbetrages angeordnet werden wird. Der Beschuldigte hat durch die Begehung der genannten Taten hohe Geldbeträge erlangt. Gemäß § 73c StGB ist daher die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Das aus der Tat Erlangte umfasst die jeweils betrügerisch erlangten Neukundenboni. Die jeweils selbst eingesetzten Zahlungen, um erst die Neukundenboni erhalten zu können, sind nicht abzugsfähig, da diese gem. § 73d Abs. 1 S. 2 StGB für die Begehung der Taten aufgewendet worden sind. Darüber hinaus unterliegen auch die Gewinne der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB. Diese Gewinne hat der Beschuldigte zwar nicht direkt aus der Tat erlangt. Der Gesetzgeb...