Entscheidungsstichwort (Thema)

Bankkarte. EC-Karte. PIN. Bargeldabhebung. verbotene Eigenmacht. Tagessatzhöhe. Kosten der Wohnungsmiete

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unbefugt ist eine Verwendung von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 StGB auch dann, wenn eine Bankkarte verwendet wird, die mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde.

2. Zur Bemessung des Tagessatzes einer Geldstrafe nach § 40 Abs. 2 StGB sind vom Nettoeinkommen des Täters allgemeine Kosten der Lebenshaltung (Nahrungsmittel, Wohnen, Energie, Kleidung u.ä.) grundsätzlich nicht abziehbar.

 

Normenkette

StGB § 263a Abs. 1, § 40

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 01.12.2021; Aktenzeichen 31 Ns 96/20)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 01.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2023 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

 

Gründe

Zusatz:

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass es zwar rechtlich bedenklich erscheint, dass der nähere Inhalt der Briefe der Frau A (UA S. 11) nicht wiedergegeben wurde, sondern nur deren allgemeine Thematik sich an anderer Stelle des Urteils (UA S. 6) erschließt. Ob der Senat damit hinreichend in die Lage versetzt wird, die Beweiswürdigung in diesem Punkt auf ihre Rechtsfehlerfreiheit zu überprüfen, muss der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden. Immerhin ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Geschädigte in der Lage war, auf eine gerichtliche Ladung angemessen zu reagieren und in angemessener Weise auf die Einleitung eines Strafverfahrens hinzuwirken. Ob sich die Berufungskammer in ihrer Würdigung UA S. 11 allein hierauf bezieht oder auch aus der konkreten Formulierung der Schreiben Rückschlüsse auf den Geisteszustand der Geschädigten ziehen will, bleibt offen. Indes würde - selbst wenn man hierin einen Rechtsfehler erblicken wollte - das angefochtene Urteil nicht auf einem solchen Beruhen. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung erkennbar schon auf die übrigen - rechtsfehlerfrei festgestellten und erörterten Umstände - gestützt und die Briefe lediglich noch zur Abrundung am Ende seiner Beweiswürdigung erwähnt.

Das festgestellte Tatgeschehen erfüllt auch den Straftatbestand des § 263a Abs. 1 StGB in der Alternative der unbefugten Verwendung von Daten. Unbefugt ist eine Verwendung von Daten auch dann, wenn eine Bankkarte verwendet wird, die mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde (BGH NStZ 2005, 213; BGH NJW 2002, 905). Hingegen wäre der Tatbestand der genannten Strafnorm nicht erfüllt, wenn die Geschädigte dem Angeklagten die Bankkarte nebst Geheimnummer überlassen und dieser lediglich abredewidrig (zuviel) Geld für eigene Zwecke am Geldautomaten abgehoben hätte, denn dies stünde einer erteilten Bankvollmacht gleich. In einem solchen Fall käme dann die Strafbarkeit nach § 266 StGB wegen Untreue in Betracht (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111, 112). Im vorliegenden Fall hatte die Geschädigte aber dem Angeklagten weder generell noch für die konkreten Abhebungen die Bankkarte überlassen. Vielmehr verhielt es sich so, dass die Geschädigte dem Angeklagten in der Vergangenheit für konkrete einzelne Einkäufe die EC-Karte jeweils ausgehändigt und ihm die Geheimnummer kundgetan hatte. Die Karte - das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - wurde dann jeweils zurück an die Geschädigte ausgehändigt. Im konkreten Fall - so die Feststellungen - hat der Angeklagte die Karte "an sich genommen". Sie wurde ihm also gerade nicht ausgehändigt.

In der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte "auch einschlägig" vorbestraft ist. Dies erscheint auf der Basis der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft, weil sich aus den Feststellungen zu den Vorstrafen keine einschlägigen ergeben. Soweit der Schuldspruch der Vorverurteilungen mitgeteilt wurde, was bei den Vorverurteilungen zu i) und k) allerdings nicht der Fall ist, handelte es sich um Vorverurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten, Straßenverkehrsdelikten, Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung. Angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe kann der Senat aber ausschließen, dass die Strafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht erkannt hätte, dass lediglich eine Vielzahl von Vorstrafen, wenn auch nicht einschlägiger Art, vorliegt.

Der Umstand, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes deutlich zu niedrig angesetzt wurde, beschwert den Angeklagten nicht. Das Landgericht hat (u.a.) die von dem Angeklagten gezahlte monatliche Wohnungsmiete in Höhe von mehr als 500 Euro von seinem Nettoeinkommen abgezogen. Dies ist in...

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