Entscheidungsstichwort (Thema)
Computerbetrug. unbefugte Datenverwendung. Tankkarte. verbotene Eigenmacht
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer, der die ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern sie für Betankungen seine privaten PKW weiter verwendet, begeht keinen Comuterbetrug nach § 263a StGB.
Normenkette
StGB § 263a
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 25.06.2014; Aktenzeichen 2020 Js 29929/13) |
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
1. Mit Anklageschrift vom 3. Juli 2013 wurden dem Angeklagten zunächst sieben Fälle einer veruntreuenden Unterschlagung zur Last gelegt (Verbundverfahren 2020 Js 61198/12). Im Verfahren 2020 Js 29929/13 klagte ihn die Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2013 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 46 Fällen an (davon ein Versuch). Nach dem zuletzt bezeichneten Anklagevorwurf soll der Angeklagte, der bis Oktober 2012 als Auslieferungsfahrer bei der Firma Sp. Handels GmbH in R. (im Folgen: die Geschädigte) beschäftigt war, zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt aus dem Lagerbüro seines Arbeitgebers eine von der S. (S.) auf die Geschädigte ausgestellte Tankkarte (S./Esso Card) entwendet, sich die dazugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) verschafft und nach seinem Ausscheiden aus der Firma in der Zeit vom 7. Januar bis zum 17. (richtig: 7.) Mai 2013 in 46 Fällen bei verschiedenen Shell-Tankstellen auf Kosten der Geschädigten Kraftstoff getankt haben (vgl. Bl. 101 ff. d.A.).
2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 ließ das Amtsgericht Montabaur die Anklage vom 10. Oktober 2013 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht mit der Maßgabe, dass die angeklagten Straftaten abweichend von der Anklageschrift als gewerbsmäßig begangener Computerbetrug in der Tatbestandsalternative der unbefugten Verwendung von Daten (§§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) anzusehen seien. Darüber hinaus wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Bl. 116 d.A.).
Im Hauptverhandlungstermin vom 5. Februar 2014 stellte das Amtsgericht das Verfahren in Bezug auf drei Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs bzw. Computerbetrugs aus der Anklageschrift vom 10. Oktober 2013 und sämtliche Tatvorwürfe aus der Anklageschrift vom 3. Juli 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein (Bl. 126 d.A.). Sodann verurteilte es den Angeklagten wegen gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.
3. Auf die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit April 2009 bei der Geschädigten als Auslieferungsfahrer beschäftigt und erhielt für diese Tätigkeit eine S.-Tankkarte seines Arbeitgebers. Nachdem diese (erste) Karte aufgrund Zeitablaufs ungültig geworden war und er sie zurückgegeben hatte, gelangte eine weitere S.-Tankkarte in seinen Besitz, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm diese ein verantwortlicher Mitarbeiter der Geschädigten ausgehändigt hatte. Diese Tankkarte, die zum Tanken an Tankstellen des Anbieters Shell auf Kosten der Geschädigten berechtigte, nutzte er für dienstlich veranlasste Tankvorgänge bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma. Wegen der Vorgänge, die Gegenstand des Verfahrens wegen veruntreuender Unterschlagung (Az. 2020 Js 61198/12) waren, kündigte die Geschädigte das Arbeitsverhältnis Anfang Oktober 2012 und forderte den Angeklagten auf, sämtliche noch in seinem Besitz befindlichen Arbeitsmittel zurückzugeben. Dieser behielt die in seinem Besitz befindliche Tankkarte jedoch zurück, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie zunächst vergaß und erst später in seinem Portemonnaie wieder entdeckte. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Ende des Jahres 2012 fasste er dann den Entschluss, die Tankkarte für sich zu verwenden, wobei ihm bewusst war, dass er hierzu gegenüber der Geschädigten nicht befugt war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dies deswegen tat, weil er der Auffassung war, ihm sei die Lohnzahlung für den Monat September 2012 zu Unrecht vorenthalten worden. Unter Einsatz der Tankkarte verschaffte sich der Angeklagte in der Zeit vom 7. Januar bis zum 7. Mai 2013 bei verschiedenen Tankstellen in 43 Fällen insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von insgesamt 5.334,92 Euro, den er für einen Preis von 0,80 bis 0,90 Euro pro Liter an Dritte weiterverkaufte. Der Geschädigten, die als Karteninhaberin für die vom Angeklagten veranlassten Tankvorgänge aufkommen musste, entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 5.3...