Leitsatz (amtlich)
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass eine im Urteil verwertete Urkunde nicht in der Hauptverhandlung worden ist, gehört der Vortrag, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht anderweitig, insbesondere durch Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
2. Ist dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h "bewusst", berechtigt ihn allein eine Verbreiterung der Straße nicht zu der Annahme, dass nun die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben ist. Das gilt auch, wenn der Betroffene aufgrund eines Streites seiner Kinder, die sich im Pkw befinden, abgelenkt war.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 9. Juli 2000 mit seinem Pkw in Witten den Schneer Weg in Fahrtrichtung Brunebecker Straße mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 65 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort durch Zeichen 274 auf 30 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät Riegel LR 90-235/P, das Amtsgericht ist von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 62 km/h ausgegangen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die formelle und materielle Rüge. Zur Begründung der formellen Rüge macht er einen Verstoß gegen §§ 261, 249 StPO geltend, den er damit begründet, dass ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Messunterlagen nicht im Wege des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Zur Begründung der materiellen Rüge führt er aus, dass es zu der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines sog. Augenblicksversagens gekommen sei. Davon habe auch das Amtsgericht ausgehen müssen. Denn er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst eingehalten und mit dieser ein äußerst langsam fahrendes Fahrzeug unmittelbar vor einer Verbreiterung des Schneer Weges überholt. Infolge eines Streites zwischen seinen sich in seinem Pkw befindenden Kindern sei er abgelenkt gewesen und habe allein deshalb nicht auf die Beschilderung geachtet. Er sei deshalb aufgrund der Verbreiterung von der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgegangen und wieder schneller gefahren.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Die nur knappe Begründung des Verwerfungsantrags gibt dem Senat Anlass zu folgenden Ausführungen:
1.
Die formelle Rüge ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form begründet worden ist.
Der Betroffene macht einen Verstoß gegen die §§ 261, 249 StPO geltend, wenn er rügt, das Amtsgericht habe die Messunterlagen verwertet, ohne diese in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben. Zutreffend ist zwar der Hinweis der Verteidigung darauf, dass sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht ergibt, dass diese Unterlagen gemäß § 249 StPO verlesen worden sind. Zur ordnungsgemäßen Begründung dieser Verfahrensrüge gehört aber auch die Behauptung nebst Nachweis aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, dass der Inhalt der Urkunden auch nicht anderweitig, insbesondere durch Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. , § 249 StPO Rn. 33 mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung alles Straf- und Bußgeldsenate des OLG Hamm, siehe zuletzt Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Januar 2001 in 3 Ss OWi 899/00 = http: //www. burhoff. de). Diesen Vortrag enthält die Rechtsbeschwerdebegründung nicht.
2.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 (Zeichen 274) 49 StVO, 24 StVG. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten Lasermessgeräts Riegel LR 90-235/P" ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt (vgl. dazu nur Senat in ZAP EN-Nr. 241/98 = DAR 1998, 244 = MDR 1998, 836 = StraFo 1998, 273 = VRS 95, 141 mit weiteren Nachweisen). Demgemäss sind die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichend.
3.
Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen würden, nicht erkennen.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd. Nr. 5. 3. 3 der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen...