Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 12 O 86/23) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.01.2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird für die Berufung endgültig auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ein in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragener Verein, nimmt die Beklagte, die u. a. Kochgeschirr produziert und vertreibt, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung sowie auf Erstattung pauschalierter Kosten für eine von ihm ausgesprochene Abmahnung in Anspruch.
Dem liegt zugrunde, dass die Beklagte die beschichtete Bratpfanne "Q." am 00.00.2023 in dem von ihr betriebenen Onlineshop insbesondere durch Verwendung des besonders hervorgehobenen Logos
((Abbildung))
mit der Möglichkeit des Abschlusses einer 10jährigen Garantie bewarb, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass die Beschichtung der beworbenen Pfanne von der Garantie ausgenommen ist. Diese Information erfolgte erst bei Aufruf einer gesonderten Internetseite, die über einen mit dem Logo verbundenen Link verknüpft war und auf der die Garantiebedingungen im Einzelnen dargestellt wurden.
Der Kläger, der hierin eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten erblickt, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie in der Anlage K1 wiedergegeben, für beschichtete Bratpfannen mit einer zehnjährigen Garantie zu werben, wenn die Garantie nicht für die Beschichtung des beworbenen Produkts gilt,
an ihn 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, die Werbung sei in der vorliegenden Form nicht irreführend, da der angesprochene Verbraucher über den mit dem Garantie-Logo verknüpften Link zu den Garantiebedingungen gelange. Dies sei ausreichend, zumal der durchschnittlich informierte Verbraucher auch nicht damit rechne, dass eine beworbene Garantie - insbesondere für beschichtete Bratpfannen - zwangsläufig allumfassend sei.
Das Landgericht hat die vom Kläger beanstandete Werbung hinsichtlich des Garantieumfangs als irreführend sowie die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung als berechtigt angesehen und der Klage infolgedessen vollumfänglich stattgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der vom Landgericht gegebenen Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen.
Mit der von ihr eingelegten Berufung beantragt die Beklagte im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags sowie näheren rechtlichen Ausführungen,
das am 30.01.2024 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat die Beklagte mit dem ihrer Prozessbevollmächtigten am 08.07.2024 zugestellten Beschluss vom 04.07.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege beabsichtigt ist. Hierauf hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.07.2024 Stellung genommen.
II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 04.07.2024 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 19.07.2024 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
1. Dass das streitgegenständliche Garantiesymbol im Rahmen der Verkaufsofferte zusammen mit neun weiteren Symbolen/Piktogrammen wiedergegeben wird, ä...