Verfahrensgang
AG Dorsten (Entscheidung vom 17.04.2008; Aktenzeichen 19 OWi 32 Js 867/07 (161/07)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dorsten zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises S vom 26. März 2007 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 105 km/h eine Geldbuße von 562,50 Euro und außerdem ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten angeordnet. Ergänzend war im Bußgeldbescheid bemerkt: "grob verkehrswidrig - einziges Fahrzeug auf der BAB - , linker Fahrtstreifen!!!" Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. April 2007 Einspruch ein, den er auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 17. April 2008 wurde gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 1000 Euro festgesetzt, von der Verhängung eines (Regel)Fahrverbotes jedoch abgesehen.
Im Urteil hat das Amtsgericht zur Begründung u.a. Folgendes ausgeführt:
".......Er ist bislang wie folgt straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:
1.)
Mit Bußgeldbescheid vom 20.10.2004 setzte die Stadt H wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h eine Geldbuße von 50,00 Euro fest; die Entscheidung ist seit dem 09.11.2004 rechtskräftig.
2.)
Mit Bußgeldbescheid vom 06.12.2005 setzte die Stadt E2 wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h eine Geldbuße von 60,00 Euro fest; die Entscheidung ist seit dem 28.12.2005 rechtskräftig.
3.)
Mit Bußgeldbescheid vom 06.10.2006 setzte die Stadt F wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h eine Geldbuße von 65,00 Euro fest; die Entscheidung ist seit dem 28.10.2006 rechtskräftig.
Am 26.02.2007 gegen 21:03 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw, Fabrikat #########, amtliches Kennzeichen: ##-## ##, die BAB ## in E in Fahrtrichtung I. Bei Kilometer 10.764 überschritt er die aufgrund von Straßenschäden angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 105 km/h, die festgestellte Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Toleranz 185 km/h.
Diese Feststellungen des Bußgeldbescheides des Kreises S vom 26.03.2007 griff der Betroffene mit seinem Einspruch, der sich allein gegen die Rechtsfolgen des Bußgeldbescheides richtete, nicht an.
Dem Betroffenen (gemeint ist: Der Betroffene) gab zu, dass ihm zur Tatzeit bewusst war, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt.
Der Betroffene hat damit vorsätzlichen ( gemeint ist: vorsätzlich) eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 Nr. 7,49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG begangen.
Der Bußgeldkatalog sieht hierfür einer Regelbuße in Höhe von 375,00 Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten vor.
Wegen der Voreintragung des Betroffenen und weil der Betroffene zum Zeitpunkt der Messung den linken Fahrstreifen der Autobahn befuhr, obwohl sich kein weiterer Verkehrsteilnehmer im Streckenabschnitt befand, erhöhte die Bußgeldstelle die Regelbuße hinsichtlich des zu zahlenden Bußgeldes auf 562,50 Euro.........."
Gegen das Urteil hat die örtliche Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde - beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - eingelegt und das Rechtsmittel in zulässiger Weise mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dorsten zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Dorsten.
a.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 5. Mai 2008, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Dorsten, ist fristgerecht gemäß § 341 StPO i. V.m. § 79 Abs. 3 S.1 OWiG eingelegt worden. Entgegen der Auffassung des Betroffenen in seiner Stellungnahme vom 5. August 2008 beginnt die Frist für die an der Hauptverhandlung nicht teilnehmende Staatsanwaltschaft mit der Zustellung des Urteils (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79, Rn.30). Die Zustellung des Urteils erfolgte ausweislich der Akte am 28. April 2008. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG. Die Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft Essen vom 6. Mai 2008 ging beim Amtsgericht Dorsten bereits am 9. Mai 2008 ein, mithin deutlich innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO.
b.
Der Senat musste das angefochtene Urteil auch im Schuldspruch aufh...