Verfahrensgang

AG Warendorf (Beschluss vom 19.04.1989; Aktenzeichen 2 Lw 16/89)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Warendorf – Landwirtschaftsgericht – vom 19. April 1989 wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, daß die im Höfegrundbuch … Blatt 1570 verbliebenen Hofesgrundstücke mit dem im Sondereigentumsgrundbuch von … Blatt 2136 eingetragenen Sondereigentum einschließlich eines 933/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück … Flur 29 Flurstück 33 und mit dem im Sondereigentumsgrundbuch von … Bl. 2137 eingetragenen Sondereigentum einschließlich eines 67/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück … Flur 29 Flurstück 33 einen Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung bilden.

Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Das Grundbuchamt wird ersucht, folgenden jeweiligen Hofvermerk einzutragen:

  1. In der Aufschrift des Grundbuchs von … Blatt 1570: „Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Sondereigentumsgrundbuch von … Blatt 2136 und Blatt 2137 eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ….”
  2. In der Aufschrift des Gruchbuchs von … Blatt 2136: „Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von … Blatt 1570 und dem im Sondereigentumsgrundbuch von … Blatt 2137 eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am …”.
  3. In der Aufschrift des Grundbuchs von … Blatt 2137: „Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch vom …Blatt 1570 und dem im Sondereigentumsgrundbuch von … Blatt 2136 eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ….”
 

Gründe

Die Antragsteller sind in der Gütergemeinschaft des BGB Eigentümer des im Grundbuch von … Blatt 1570 vermerkten Ehegattenhofes. Zu den miteingetragenen Grundstücken gehörte des Hofstellengrundstück Gemarkung … Flur 29 Flurstück 33 zur Größe von 19.20.16 ha. Im Bestandsverzeichnis hat es die Nummer 22. Auf diesem Grundstück befinden sich für die Landwirtschaft benutzten Wohn- und Wirtschaftsgebäude, aber auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die für einen gewerblichen Reitbetrieb, der auf einer 12.950 qm großen Fläche des Hofstellengrundstücks unterhalten wird, benutzt werden. Landwirtschaft und Reitbetrieb werden steuerlich getrennt geführt. Um die Betriebe auch grundstücks- und erbrechtlich zu trennen, haben die Eigentümer am 19.03.1987 eine Teilungserklärung abgegeben. Entsprechend dieser Teilungserklärung sind 933/1000 der Landwirtschaft und 67/1000 dem Reitbetrieb zugeordnet. An den Grundstücken sollte Miteigentum und an den Gebäuden Sondereigentum gebildet werden.

Am 18.11.1988 wurde das Hofstellengrundstück Blatt 1570 Nr. 22 wegen Bildung von Wohnungs- und Teileigentum in die neuangelegten Sondereigentumsgrundbücher von Blatt 2136 (Landwirtschaft) und 2137 (Reitbetrieb) übertragen, aber ohne Übernahme des Hofvermerks.

Das Landwirtschaftsgericht – 2 LwH 148/88 AG Warendorf – hat mit Schreiben vom 28.11.1988 den Antragstellern mitgeteilt, es beabsichtige, den bestehenden Hofvermerk zu löschen, da mit der Abschreibung des Grundstücks wegen Bildung von Wohnungs- und Teileigentum keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr vorhanden sei.

Zugleich hat es den Antragstellern anheimgestellt, nach § 11 Abs. 1 a HöfeVfO die Feststellung der Hofeigenschaft zu beantragen.

Die Antragsteller haben daraufhin mit Schriftsatz vom 13.02.1989 beantragt, festzustellen, daß bezüglich der im Höfegrundbuch von … Blatt 1570 eingetragenen Grundstücke und des im Sondereigentumsgrundbuch Blatt 2136 eingetragenen Wohnungs- und Teileigentums ein Ehegattenhof im Sinne der HöfeO vorliege.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die durchgeführte Teilung führe nicht zum Verlust der Hofstelle. An den tatsächlichen Verhältnissen des Hofes habe sich nach der Teilung nichts geändert. Der Hof werde von den gleichen Hofgebäuden aus bewirtschaftet wie zuvor. Die jetzt im Sondereigentum stehenden Hofgebäude seien in jeglicher Hinsicht ausreichend, um den Hof zu bewirtschaften. Eine Realteilung der Grundstücke zur Trennung der beiden Betriebe sei nicht möglich. Das Miteigentum und das Sondereigentum nach Wohnungseigentumsgesetz seien als Hofbestandteil nach § 2 a HöfeO anzusehen (vgl. Bendel/Rinck Agrarrecht 87, 264). Die geschlossene Erbfolge in den Hof durch nur einen Erben sei auch bei Bildung von Wohnungseigentum gesichert.

Die Antragsteller haben beantragt,

festzustellen, daß mit den im Höfegrundbuch von … Blatt 1570 eingetragenen Grundstücken und dem im Sondereigentumsgrundbuch von … Blatt 2136 eingetragenen Sondereigentum einschließlich eines 933/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück … Flur 29 Flurstück 33 ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung vorliegt.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 19.04.1989 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Seit der Bildung des Wohnungs- und Teileigentums bezüglich des Hofstellengrundstücks stehe dies nicht mehr im gemeinschaf...

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