Leitsatz (amtlich)

1. Die Rüge der rechtsfehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages setzt voraus, dass es sich bei dem in der Hauptverhandlung gestellten und in der Revisionsbegründung dargestellten Antrag um einen ordnungsgemäßen, den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO genügenden Beweisantrag handelt.

2. Begriffswesentlich für einen Beweisantrag ist die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache sowie eines bestimmten Beweismittels.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 23.04.2013)

 

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Revision des Angeklagten in ihrer Antragsschrift vom 1. August 2013 Folgendes vorgetragen:

"Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Revision des Angeklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die von dem Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Zulässigkeit der Berufungsbeschränkung ergibt, dass der Angeklagte das Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 26.02.2013 enthält ausreichende Feststellungen, zu denen die ergänzenden Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Essen vom 23.04.2013 nicht im Widerspruch stehen, die eine zuverlässige Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 3 StPO beanstandet wird, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, da sie sich jedenfalls als unbegründet erweist. Die Rüge der rechtsfehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages setzt voraus, dass es sich bei dem in der Hauptverhandlung gestellten und in der Revisionsbegründung dargestellten Antrag um einen ordnungsgemäßen, den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO genügenden Beweisantrag handelt. Begriffswesentlich für einen Beweisantrag ist die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache sowie eines bestimmten Beweismittels (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 244 Rdnr. 20, 21 m.w.N.). Davon zu unterscheiden ist das Beweisziel, mithin das Beweisergebnis, dass sich der Antragsteller aus dem begehrten Beweis erhofft (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 244 Rdnr. 20a). Diesen Anforderungen trägt der gestellte Antrag nicht im ausreichenden Maße Rechnung. Denn bei der unter Beweis gestellten "Tatsache" der schweren Spielsucht handelt es sich im Ergebnis um eine Wertung aus äußeren Umständen und Handlungen, die ihrerseits die einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen sind (zu vgl. BGH, NJW 1991, 435; KK, StPO, 6. Aufl., § 244 Rdnr. 74 m.w.N.). Da sich die nachfolgenden Ausführungen in einer abstrakten Darstellung der Situation des Angeklagten erschöpfen, ohne dass ihnen ein individueller Bezug zu einzelnen konkretisierbaren Ereignissen entnommen werden kann, lässt der Antrag die notwendigen Ausführungen zu bestimmten Beweis- bzw. Anknüpfungstatsachen vermissen (zu vgl. KK, StPO, § 244 Rdnr. 71). Im Übrigen mangelt es auch an der erforderlichen Darlegung eines Konnexes zwischen dem Beweisziel und dem Beweismittel (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 244 Rdnr. 21 m.w.N.), da es dem Angeklagten - ausweislich der Urteilsfeststellungen (Bl. 1939 Bd. XI d.A.) - nunmehr gelungen sei, die Spieltätigkeit aus eigenem Antrieb zu beenden, und der Antrag insofern nicht deutlich macht, aufgrund welcher (aktuellen) Anknüpfungstatsachen auf eine früher existierende schwere Spielsucht geschlossen werden kann.

Auch in der Sache selbst begegnet die Ablehnung des Antrages keinen Bedenken. Ob eine vorgetragene Spielsucht zur erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt hat, kann das Gericht in der Regel selbst beurteilen; eine Spielleidenschaft kann nämlich allenfalls dann beachtlich sein und die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen, wenn feststeht, dass der Angeklagte Straftaten zwecks Fortsetzung des Spielens begangen hat, und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das pathologische Spielen zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter Entzugserscheinungen gelitten hat (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 244 Rdnr. 74c, BGH, NStZ 94, 501, NStZ 2005, 281). Weder die Feststellungen des Landgerichts, das sich erschöpfend mit der Frage auseinandergesetzt hat, noch die Ausführungen in der Revisionsbegründung lassen Anhaltspunkte erkennen, die - nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien - die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich erscheinen lassen würden. Erst recht drängen sich solche Ermittlungen nicht auf, so dass die Verfahrensrüge auch unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben kann.

Die auf die Sachrüge, die sich nach wirksamer Beschränkung der Berufung nur noch gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, gebotene Nac...

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