Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch der Betreuerin bei Qualifikation zur Lehrerin für Pflegeberufe
Leitsatz (amtlich)
Einer Verfahrenspflegerin, die durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des ÖTV-Fortbildungsinstitut die Qualifikation zur Lehrerin für Pflegeberufe erworben hat, steht ein Vergütungsanspruch nach § 1836a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und nicht nach Nr. 2 zu.
Normenkette
FGG § 67 Abs. 3 S. 2; BVormVG § 1
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 7 T 83/00) |
AG Essen (Aktenzeichen 4 XVII 386/92) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsrichters v. 17.8.1999 werden aufgehoben. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 5.7.1999 gegen den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin v. 23.6.1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das AG bestellte die Beteiligte zu 1) durch Beschluss v. 5.3.1999 zur Verfahrenpflegerin der Betroffenen für die Entscheidung über die Verlängerung der bestehenden Betreuung. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit beanspruchte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben v. 6.4.1999 eine Vergütung i.H.v. 127,60 DM (110 Minuten zu 60 DM/Stunde zzgl. 16 % Mehrwertsteuer) und Auslagen i.H.v. 15,78 DM.
Hinsichtlich der Ausbildung und beruflichen Qualifikation der Beteiligten zu 1) ergibt sich Folgendes: Die am 19.7.1947 geborene Beteiligte zu 1) besuchte in C. die medizinische Schule, die sie mit Erfolg abschloss. Mitte 1982 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Gemäß einem Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises R. v. 28.1.1983 hat sie die Erlaubnis, Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung Krankenschwester mit der Geltung vom 1.2.1983 auszuüben. Vom 2.10.1989 bis zum 31.8.1991 besuchte sie den Lehrgang „Leitung und Unterricht an Krankenpflegeschulen, Altenpflegeschufen, Hebammenlehranstalten” beim ÖTV-Fortbildungsinstitut für Berufe im Sozial- und Gesundheitswesen in D. Dieser Lehrgang umfasste insgesamt 2.964 Stunden (2184 Unterrichtsstunden sowie 3 Praktika). Am Ende des Lehrgangs stand eine Prüfung nach der gültigen Prüfungsordnung des Berufsfortbildungswerkes des DGB, die die Beteiligte zu 1) gem. dem Zeugnis v. 30.8.1991 mit dem Gesamtergebnis „befriedigend” abschloss.
Vom 2.9.1991 bis 31.12.1995 übte die Beteiligte zu 1) eine Tätigkeit als Lehrerin für Pflegeberufe (Vollzeitstelle) im Haus der Arbeiterwohlfahrt in … aus, v. 1.7.1996 bis 31.3.1998 arbeitete sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages als Lehrerin für Pflegeberufe in einem Fachseminar für Altenpflege des diakonischen Werkes. Dabei wurde sie jeweils nach KrT VIII besoldet.
Das AG – Rechtspflegerin – setzte mit Beschluss v. 12.4.1999 aufgrund der Mittellosigkeit der Betroffenen die Auslagen und die Vergütung antragsgemäß gegen die Staatskasse fest. Gegen diese Entscheidung erhob die zu 2) beteiligte Landeskasse mit Schreiben v. 16.4.1999 Erinnerung. Sie beanstandete die Höhe des Stundensatzes mit der Begründung, der Beteiligten zu 1) stehe aufgrund ihrer Vorbildung gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BVormVG nur ein Stundensatz von 45 DM zu.
Mit Beschluss v. 23.6.1999 half die Rechtspflegerin der Erinnerung ab. Sie setzte die Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 45 DM auf 95,70 DM fest und ließ die sofortige Beschwerde nicht zu. Die Rechtsmittelbelehrung, die in dem Beschluss enthalten war, ging dahin, dass gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben sei. Gegen diesen ihr am 28.6.1999 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben v. 5.7.1999, das am selben Tag bei Gericht einging, sofortige Erinnerung ein, mit der sie weiterhin aufgrund ihrer Qualifikation eine Vergütung von 60 DM pro Stunde beanspruchte.
Mit Beschluss v. 17.8.1999 gab der Richter des AG der sofortigen Erinnerung statt. Er setzte die Vergütung wieder auf 127,60 DM einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen von 15,78 DM fest und ließ die sofortige Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu.
Hiergegen legte die Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde ein, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses v. 23.6.1999 anstrebte. Das LG verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig und ließ die sofortige weitere Beschwerde zu. Zur Begründung führte es aus, nach § 11 Abs. 2 RPflG habe der Amtsrichter abschließend in der Sache zu entscheiden, ihm obliege aber nicht die Entscheidung darüber, ob gegen seine Entscheidung die Beschwerde zuzulassen sei. Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 2) eingelegte Beschwerde hob der Senat die Entscheidung des LG mit Beschluss v. 3.2.2000 auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurück (OLG Hamm v. 3.2.2000 – 15 W 477/99; veröffentlicht u.a. in FGPrax 2000, 66; Rpfleger 2000, 271). Zur Begründung führte er aus, die Erstbeschwerde nach § 56g Abs. 5 1 FGG könnten sowohl der Rechtspfleger als auch – im Erinnerungsverfahren – der Amtsrichter zulassen.
Mit Beschluss v. 29.8.2000 wies das LG die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Entscheidung des Amtsrichters v. 1...