Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch der Betreuerin bei abgeschlossener Fortbildung zur Bürovorsteherin
Leitsatz (amtlich)
Einer Betreuerin, die Rechtsanwalts- und Notargehilfin ist und die erfolgreich bei der Rechtsanwaltskammer eine Fortbildung zur Bürovorsteherin abgeschlossen hat, steht ein Vergütungsanspruch nach § 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG, nicht aber nach Nr. 2 zu.
Normenkette
BVormVG § 1
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 7 T 171/00) |
AG Essen-Steele (Aktenzeichen 3 XVII J 54) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 260 DM festgesetzt.
Gründe
I. Das AG bestellte die Beteiligte zu 1) durch Beschluss v. 24.2.1998 zur Betreuerin der Betroffenen für sämtliche Aufgabenkreise. Die Beteiligte zu 1) hat eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin absolviert und außerdem bei der Rechtsanwaltskammer D. eine Fortbildung zur Bürovorsteherin erfolgreich abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 1. und 22.3.2000 beanspruchte die Beteiligte zu 1) für den Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.12.1999 die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 900 DM (aufgerundet 900 Minuten zu 60 DM/Stunde) zzgl. 16 % Mehrwertsteuer und Auslagen i.H.v. 133,12 DM.
Das AG setzte mit Beschluss v. 29.3.2000 die Auslagen antragsgemäß, die Vergütung aber nur auf 673,50 DM (898 Minuten zu 45 DM/Stunde) gegen die Staatskasse fest. Es hat die Ausbildung zur Bürovorsteherin nicht als eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung angesehen und eine Aufrundung der angefangenen Stunden als unzulässig erachtet.
Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 8.4.2000 sofortige Beschwerde ein. Sie beanstandete die Höhe des festgesetzten Stundensatzes mit der Begründung, ihre Ausbildung zur Bürovorsteherin sei ausweislich der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf v. 6.6.2000 mit einer Hochschulausbildung vergleichbar. Hilfsweise machte sie einen Stundensatz von 60 DM gem. § 1 Abs. 3 BVormVG geltend, weil sie seit 1996 zwei Betreuungen geführt habe und sich die Vergütung an die bisherigen Vergütungen orientieren solle. Weiter rügte sie, dass das AG die Aufrundung des Zeitaufwandes auf volle Stunden abgelehnt habe.
Mit Beschluss v. 14.12.2000 wies das LG die sofortige Beschwerde zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) v. 19.1.2001.
Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 des OLG eingeholt, die den Beteiligten in Abschrift übersandt worden ist.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG ihre erste Beschwerde zurückgewiesen hat.
In der Suche ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 569 Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen.
1. Das LG hat ausgeführt: Die Beteiligte zu 1) habe eine abgeschlossene Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die einen Stundensatz von 45 DM rechtfertige. Die von ihr absolvierte Ausbildung zur Bürovorsteherin sei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Fachhochschule (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG) nicht gleichzusetzen:
Wie sich aus § 9 der Prüfungsordnung der Rechtsanwaltskammer D. für Fortbildungsprüfungen zum Bürovorsteher vom 4.4.1995 ergebe, sei die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung eine zeitlich fixierte Weiterbildung bereits erworbener Fähigkeiten. Dabei müsse der Prüfling seine Vorkenntnisse nicht zwingend durch eine abgeschlossene Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin erworben haben. Es reiche bereits, wenn der Prüfling neun Jahre Praxiserfahrung ohne eine zuvor abgeschlossene Rechtsanwalts- und Notargehilfenausbildung vorweisen könne. Die Weiterbildung sei ausweislich der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer D. vom 6.6.2000 mangels einer Vereinheitlichung im Bundesgebiet zur Zeit nicht als „Ausbildung” zu qualifizieren. Soweit dort die Einschätzung vertreten werde, dass die während der Fortbildung vermittelten Kenntnisse denen im Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen gleichzusetzen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Fachhochschulausbildung eine Mindeststudiendauer von drei Jahren vorsehe, während die zum Bürovorsteher einen kürzeren zeitlichen Rahmen setze (§ 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung). Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer Vergleichbarkeit der vermittelten Kenntnisse gesprochen werden. Der Beteiligten zu 1) stehe auch gem. § 1 Abs. 3 BVormVG kein 45 DM übersteigender Stundensatz zu. Es sei bereits nicht feststellbar, dass die Beteiligte zu 1) zwei Jahre war dem 1.1.1999 durchgängig als Berufsbetreuerin tätig gewesen sei, also mindestens zwei Betreuungen dauerhaft geführt hab...