Leitsatz (amtlich)
Kein rechtlicher Anspruch auf "Umgang" mit dem (Familien-)Hund nach Trennung der Eheleute.
Normenkette
BGH §§ 1361a, 1684, 743 ff.
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 17.08.2010; Aktenzeichen 106 F 4004/10) |
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird von dem Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.9.2010 gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund vom 17.8.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind voneinander getrennt lebende Ehegatten. Der während der Ehe angeschaffte Hund hält sich vereinbarungsgemäß bei dem Antragsgegner auf. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 21.7.2010 die Einräumung des Rechts, den gemeinsamen Hund Z, geboren am 10.2.2008, in der Woche jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr zu nutzen.
Das AG - Familiengericht - Dortmund hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 17.8.2010 zurückgewiesen, weil für die begehrte Umgangs- bzw. Nutzungsregelung keine rechtliche Grundlage bestehe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Sie meint, als Miteigentümerin des Hundes ein Nutzungsrecht zu haben.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO):
1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes aus § 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
a) Nach der genannten Vorschrift kann das Familiengericht die Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten regeln.
Vom Hausrat sind alle beweglichen Sachen erfasst, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d.h. der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt sind (vgl. OLG Celle NJW-RR 2009, 1306 [1307]; FamRZ 2009, 1911; Palandt/Brudermüller, Kommentar zum BGB, 69. Aufl. 2010, § 1361a BGB Rz. 2 m.w.N.; Voppel in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2007, § 1361a BGB Rz. 8). Nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literatur gehören auch Tiere zum Hausrat (vgl. OLG Schleswig NJW 1998, 3127). Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90a BGB), werden die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung zumindest analog angewendet (vgl. OLG Celle NJW-RR 2009, 1306, 1307 betreffend mehrere Papageien; OLG Bamberg FamRZ 2004, 559 betreffend einen Hund; OLG Naumburg FamRZ 2001, 481 betreffend mehrere Pferde; OLG Schleswig NJW 1998, 3127 betreffend einen Pudel; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; Götz, in: Johannsen/Henrich, Kommentar zum Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 1361a BGB Rz. 20). Jedenfalls kann für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361a BGB angezeigt sein (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1361a BGB Rz. 10).
b) Es kann dahinstehen, ob § 1361a BGB im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet. Vorliegend begehrt die Antragstellerin nicht die Zuweisung des Hundes an sich selbst für die Dauer der Trennung. Sie ist vielmehr damit einverstanden, dass sich der Hund während der überwiegenden Zeit bei dem Antragsgegner aufhält. Sie begehrt nur die Nutzung für wenige Stunden in der Woche. Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es jedoch, dem antragstellenden Ehegatten die eigene Nutzung des Hausrats für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1087). Mit diesem Gesetzeszweck ist das Begehren der Antragstellerin nicht vereinbar.
2. Der Antragstellerin steht auch kein Umgangsrecht mit dem Hund zu:
Einen solchen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner verblieben ist, besteht nicht (vgl. OLG Bamberg MDR 2004, 37; OLG Schleswig NJW 1998, 3127; Götz, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 1361a BGB Rz. 20; Seier in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1361a BGB Rz. 24; a.A.: AG Bad Mergentheim NJW 1997, 3033 f.). Die Vorschrift des § 1361a BGB beinhaltet aus den genannten Gründen kein Umgangsrecht. Eine Analogie zu anderen gesetzlichen Umgangsregelungen verbietet sich. Insbesondere § 1684 Abs. 1 BGB ist zugeschnitten auf ein am Wohl eines Kindes orientiertes Umgangsrecht und dient nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen Hund geht; insoweit gelten gem. § 90a BGB die Bestimmungen der Hausratsteilung, die nur eine Zuweisung, aber keine Umgangsregelu...