Verfahrensgang
AG Minden (Entscheidung vom 23.11.2001; Aktenzeichen 10 F 270/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Es verbleibt zunächst dabei, daß die Antragsteller zu 1) und 2) an jedem dritten Freitag eines Monats N um 9.00 Uhr von dem Kindergarten O abholen und sie um 14.50 Uhr wieder dorthin zurückbringen.
Für Dezember gilt folgende Änderung: Die Antragsteller holen N am 20. Dezember 2002 um 12.00 Uhr von dem Kindergarten O ab und bringen sie am Samstag, dem 21. Dezember 2002 um 12.00 Uhr zu der Antragsgegnerin oder zu einer von der Antragsgegnerin benannten dritten Person zurück. Diese dritte Person ist den Antragstellern bei der Abholung von N vom Kindergarten durch die Erzieherinnen oder durch eine schriftliche Nachricht mitzuteilen. Der Übernachtungsort darf nicht weiter als 30 km von Q entfernt liegen.
Im Januar und Februar 2003 wird das Besuchsrecht jeweils wieder an einem dritten Freitag eines Monats zwischen 9.00 Uhr und 14.50 Uhr wahrgenommen.
Am dritten Freitag des März 2003 holen die Antragsteller N um 12.00 Uhr von dem Kindergarten O ab und bringen sie am darauf folgenden Montag um 9.00 Uhr zurück in den Kindergarten. Das Umgangsrecht wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr örtlich beschränkt.
Für die folgenden Monate wird das Umgangsrecht in der Weise wahrgenommen, daß in jedem ungeraden Monat - erst nach Mai - das unbeschränkte Besuchsrecht am 3. Wochenende im Monat zwischen freitags 12.00 Uhr und montags 9.00 Uhr wahrgenommen werden kann, an den weiteren Besuchstagen - gerade Monate ab April - findet der Umgang am 3. Freitag im Monat zwischen 9.00 Uhr und 14.50 Uhr statt.
Die Antragsgegnerin hat das Kind zur Abholung pünktlich in den Kindergarten zu bringen und die Erzieherinnen zu ermächtigen, das Kind an die Antragsteller zu übergeben. Ferner hat sie dem Kind an den Übernachtungswochenenden notwendige Kleidungsstücke und ggfls. Medikamente mitzugeben.
Kann ein Umgangstermin aufgrund einer Erkrankung von N oder aus anderen zwingenden Gründen seitens der Antragsteller oder der Antragsgegnerin nicht stattfinden, erfolgt die Ausübung des Besuchsrechts an dem folgenden Wochenende. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben Hindernisgründe für das Umgangsrecht der jeweils anderen Partei rechtzeitig vor dem Termin anzuzeigen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 5.000,00 EUR angedroht.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über das Umgangsrecht für das am 17. Juli 1998 geborene Kind N. Dieses Kind ist aus der Ehe der Antragsgegnerin und dem am 7. Januar 2000 verstorbenen S hervorgegangen. Bei den Antragstellern handelt es sich um die Großeltern väterlicherseits.
Bereits in der Vergangenheit ist es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin gekommen. Ende Juni/Anfang Juli 1999 trennte sich die Antragsgegnerin von ihrem Ehemann. Das Kind, das bis zum Mai 1999 umfassenden Umgang mit den Antragstellern hatte und von diesen auch zeitweise betreut wurde, hatte in der Folgezeit nur noch über das Umgangsrecht des Vaters Kontakt zu den Antragstellern.
Nach dem Tod ihres Sohnes beantragten die Antragsteller zunächst vor dem Amtsgericht Niebüll, später - wegen Umzugs der Antragsgegnerin - vor dem Amtsgericht Minden ein Umgangsrecht mit N. In dem Verfahren ist es in der nichtöffentlichen Sitzung vom 13. April 2000 zu einer Vereinbarung dahin gekommen, daß die Antragsteller N an einem Sonntag im Monat im Zeitraum von 15.00 bis 18.00 Uhr sehen durften. Dies wurde in der Folgezeit zwischen den Parteien auch vollzogen. Im Jahr 2000 kam es deshalb zunächst zu vier Besuchen. Diese Besuche erfolgten jedoch jeweils in Anwesenheit des Vaters der Antragsgegnerin, womit die Antragsteller Anfang 2001 nicht mehr einverstanden waren. Durch Schriftsatz vom 20. Februar 2001 beantragten sie deshalb vor dem Amtsgericht Minden N am ersten und dritten Sonntag im Monat ganztägig sehen zu können und zwar ohne eine Begleitperson.
Diesen Antrag haben sie damit begründet, daß das Kind sich über ihre Besuche sehr gefreut habe und diese problemlos abgelaufen seien. Es könne deshalb nunmehr das beantragte ausgeweitete Besuchsrecht stattfinden.
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat dargestellt, daß der Eindruck eines unproblematischen Besuchsablaufes täusche. N gehe grundsätzlich freundlich auf jedermann zu. Aus dem Verhalten des Kindes könne deshalb nicht geschlossen werden, daß sie sich über den Besuch der Großeltern gefreut habe. Vielmehr habe das Kind unter starken Verlustängsten gelitten. Im übrigen bestünden ganz erhebliche Spannungen zwischen ihr und den Antragstellern, die zum einen aus Vorkommnissen der Vergangenheit resultierten aber auch aus Vorfällen, die im Zusammenhang mit der Regelung der Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes eingetreten seien.
Durch Vereinbarung vom 30. März 2001 haben sich die Parteien zunächst ...