Verfahrensgang
AG Warendorf (Beschluss vom 02.12.1999; Aktenzeichen 9 F 553/99) |
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Sohn der Antragsteller ... war mit der Mutter des Kindes ... verheiratet. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter ... am 09.02.1997 kamen deren Eltern überein, dass die besserverdienende Mutter weiter erwerbstätig bleiben sollte und der Vater des Kindes Erziehungsurlaub nehmen sollte, um das Kind zu betreuen und den Haushalt zu versorgen. Bei dieser Aufgabe wurde er von den Verfahrensbeteiligten zu 1) unterstützt. ... war oft bei den Großeltern, von 1998 an zwei Tagen in der Woche, nachdem der Vater des Kindes eine Tätigkeit im Geringverdienerbereich aufgenommen hatte.
Am 29.03.1999 verstarb der Vater des Kindes ... . Nach der Einschätzung der Antragsteller handelte es sich um Selbstmord, nach den Angaben der Mutter des Kindes ... um einen Unfall.
In der Folgezeit wurde ... von Montag bis Freitag während der berufsbedingten Abwesenheit ihrer Mutter von den Großeltern betreut. Seit dem 02.08.1999 besucht ... auf Wunsch der Mutter eine Kindertagesstätte, und zwar zunächst von 08.00 bis 11.00 Uhr. Dann wurde das Kind von den Großeltern abgeholt und bis zur Rückkehr der Mutter von der Arbeit von diesen betreut. Die Großeltern waren mit dem Besuch der Kindertagesstätte durch ... nicht einverstanden. Wegen der Meinungsverschiedenheiten über die Erziehung des Kindes und weil der Mutter von ... von den Großeltern vorgeworfen worden ist, sie trage Verantwortung am Tod ihres Mannes, kam es zu so schweren Spannungen zwischen den Großeltern und der Mutter, dass sich die Mutter von ... entschloss, den Kontakt zu den Schwiegereltern abzubrechen und ... nicht mehr zu den Großeltern zu lassen. Seit dem 20.08.1999 finden Besuchskontakte nicht mehr statt.
Die Antragsteller haben daraufhin beim Amtsgericht beantragt, ihnen ein Besuchsrecht mit ihrem Enkelkind einzuräumen. Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt und die Antragsteller, die Antragsgegnerin angehört. Sodann hat es das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen und den Umgang der Großeltern mit ihrem Enkelkind für die Dauer eines Jahres ausgeschlossen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Besuchskontakte entsprächen nicht dem Wohl des Kindes ..., da das Verhältnis zwischen den Großeltern und der Mutter von ... schwerwiegend gestört sei. Die Durchführung der Besuchskontakte in einer ungestörten, das Kind nicht belastenden Atmosphäre sei daher nicht möglich.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde, mit der sie erreichen möchten, dass ihnen ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind an zwei Nachmittagen in der Woche eingeräumt wird. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Besuchskontakte zwischen den Großeltern und ihrem Enkelkind entsprächen schon deshalb dem Kindeswohl, weil der Umgang von ... mit seinen Großeltern für die Entwicklung des Kindes förderlich sei. Zwischen den Großeltern und dem Enkelkind hätten sich bis August 1999 enge Bindungen entwickelt und häufige Kontakte stattgefunden, die nicht abgebrochen werden dürften. Den Großeltern dürfe nur ausnahmsweise das Recht auf den Umgang mit dem Kind versagt werden, wenn das Kindeswohl sonst gefährdet wäre.
Die Mutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wirft den Antragstellern vor, sich in die Erziehung einzumischen. Deshalb und wegen der Vorwürfe bezüglich des Todes ihres Ehemannes sei das Verhältnis so schwerwiegend gestört, dass im Interesse des Kindeswohls Besuche nicht statt finden könnten.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Akte Bezug genommen.
2. Die Voraussetzungen für Besuchskontakte der Großeltern mit ihrem Enkelkind ... sind nicht gegeben. Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht der Großeltern soll somit nach der gesetzlichen Regelung in verhältnismäßig engen Grenzen gehalten werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den Großeltern über den Umgang ist zu beachten, dass das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang hat (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1685, Rdn. 5). Der Nachweis, dass die Besuchskontakte dem Kindeswohl dienen muss von den Großeltern geführt werden (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1685 Rdn. 9).
Die Feststellung, dass im Interesse des Kindes Besuche mit den Großeltern stattfinden sollen, lässt sich hier nicht treffen. Zwar liegt es im Normalfall im Interesse des Kindes, zwischenmenschliche Beziehungen zu seinen Großeltern aufzubauen und diese durch Besuche weiter zu pflegen. Durch die häufigen Besuche des Kindes bei den Großeltern in der Vergangenheit und die Mithilfe der Großeltern bei der Betreuung und Versorgung des Kindes sind zweifellos auch Bindungen entstanden. Inzwischen ist es aber zu einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung in der Beziehung der Großelter...