Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine ernstlich beabsichtigte neue Eheschließung des Antragstellers mit seiner Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat, zu berücksichtigen.
2. Legt ein Versorgungsträger seiner Auskunft hinsichtlich der externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssatz zugrunde, so gebietet allein der Umstand, dass die tatsächlich auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen deutlich geringer sein können, eine Korrektur nach § 42 VersAusglG nicht; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insofern nicht (a.A.: OLG Hamm, Beschl. v. 6.2.2012 - II-12 UF 207/10, FamRZ 2012, 1306).
Normenkette
FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; VersAusglG § 14 Abs. 1, 4, §§ 42, 45 Abs. 1, § 47 Abs. 4 S. 1, Abs. 5; HGB § 253 Abs. 2
Verfahrensgang
AG N (Beschluss vom 24.05.2013; Aktenzeichen 12 F 382/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 24.5.2013 erlassene Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - N abgeändert und im Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt - Ziff. 3 des Beschlusses - wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt ab Januar 2014 i.H.v. 635 EUR monatlich zu zahlen.
Der weiter gehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.924,40 EUR festgesetzt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird im Hinblick auf den Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Entscheidung zur externen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der S GmbH zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Angriff der Antragsgegnerin gegen die ausgesprochene Scheidung mit der Begründung, die Folgesache Zugewinn sei zu Unrecht abgetrennt worden, gegen den Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt, der u.a. zu Unrecht zeitlich befristet worden sei, und gegen den Versorgungsausgleich, soweit eine betriebliche Altersversorgung des Antragstellers betroffen und der Barwertermittlung der Rechnungszins von 5,25 % zugrunde gelegt worden ist.
Die Beteiligten schlossen die Ehe miteinander am 23.8.1991. Sie leben seit dem 20.3.2008 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde am 7.5.2009 zugestellt. Aus der Ehe der Beteiligten ist der gemeinsame Sohn K, geboren am..., hervorgegangen. K lebt bei der Antragsgegnerin und wird donnerstags und freitags nachmittags von den Großeltern von der Schule abgeholt und bis in den Abend betreut. Hinsichtlich des Kindesunterhaltes besteht eine Jugendamtsurkunde, in der sich der Antragsteller zur Zahlung monatlichen Kindesunterhaltes i.H.v. 356 EUR verpflichtet hat.
Die Antragsgegnerin schloss 1989 das Biologiestudium als Dipl.-Biologin ab. Von Januar 1990 bis September 1994 arbeitete sie bei einem Pharma-Unternehmen im Außendienst in Vollzeit; der Arbeitsvertrag war unbefristet. Als Außendienstmitarbeiterin betreute die Antragsgegnerin ein Vertriebsgebiet im Bereich Düsseldorf, Solingen, Mettmann, Ratingen und Neuss. Auch nach der Heirat im Jahre 1991 und dem Umzug von Düsseldorf nach N im Jahre 1992 war die Antragsgegnerin entsprechend tätig; bis 1994 arbeitete die Antragsgegnerin von N aus in ihrem Einsatzgebiet im Rheinland. 1993 erzielte sie ein Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit i.H.v. rund 66.000 DM. Im Jahre 1994 erzielte die Antragsgegnerin bis Ende September 1994 ein Einkommen i.H.v. 57.700 DM. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Antragsgegnerin da sie - nach eigenem
Vortrag wegen der Fahrtzeiten und wegen stressbedingter Erkrankungen - ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr fortführen wollte. Sie war zunächst ein Jahr arbeitslos. Ab 1996 war sie zunächst als Verkäuferin und dann nach entsprechender Fortbildung als Farb- und Stilberaterin bei der Firma M2 in S tätig. Seit 1998 war sie seitens ihres Arbeitgebers als Farb- und Stilberaterin für den ganzen norddeutschen Raum eingesetzt, weswegen sie durchschnittlich 4 Tage in der Woche in Norddeutschland als selbständige Beraterin unterwegs war. Ab dem Jahr 2000 war sie selbständig mit dem Weinhandel "M D" tätig. Die Antragsgegnerin betrieb das Weingeschäft in N-C und war dort 12 Stunden wöchentlich tätig. Seit April 2008 war die Antragsgegnerin in ihrem Unternehmen persönlich nicht mehr tätig. Sie ist seit dem 21.4.2008 bei der Firma C in I in einem Umfang von 130 Stunden monatlich als Filialleiterin an 5 Tagen in der Woche jeweils montags und dienstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis ca. 15:15 Uhr, donnerstags und freitags in der Zeit von 9:00 Uhr bis ca. 19:15 Uhr, samstags in der Zeit von 9:30 Uhr bis 14:45 Uhr und einmal monatlich sonnta...