Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, Unterlassen von Angaben
Leitsatz (amtlich)
Wenn der Versicherungsnehmer über zwei Jahre lang Nachfragen des Versicherers nicht beantwortet, kann der Versicherer leistungsfrei sein wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung (hier bejaht).
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 277/17) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Berufungsangriffe des Klägers, wie sie sich aus der Berufungsbegründung vom 29.11.2018 (GA 162 ff.) ergeben, greifen nicht durch.
1. Es spricht schon viel für die Beweiswürdigung des Landgerichts.
a) Der Kläger ist beweisbelastet für den Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls, hier also des von ihm behaupteten Fahrzeugdiebstahls.
Dabei stehen ihm zwar Beweiserleichterungen dergestalt zur Seite, dass er auf der ersten Stufe nur einen Lebenssachverhalt nachzuweisen hat, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zulässt. Der Nachweis von Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, ist im Allgemeinen schon dann erbracht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden hat (Senat, Beschluss vom 08.03.2017 - 20 U 15/17, VuR 2017, 479, juris Rn. 8). Wird das äußere Bild bewiesen, kann der Versicherer seinerseits auf der zweiten Stufe Tatsachen beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der Entwendung folgt. Nur wenn dem Versicherer dies gelingt, hat der Versicherungsnehmer auf dritter Stufe den Vollbeweis einer bedingungsgemäßen Entwendung zu erbringen (vgl. statt vieler m. w. N. Senat, Urteil vom 03.07.2013 - 20 U 226/12, r+s 2013, 373, juris, Rn. 19).
b) Dem Kläger ist vorliegend schon auf der ersten Stufe der Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls nicht gelungen.
aa) Grundlage der Feststellungen im Sinne des § 286 ZPO bei einem Fahrzeugdiebstahl sind die allgemeinen Beweismittel, insbesondere Zeugen. Da der Kläger nach eigenem Vorbringen das Fahrzeug weder vor der behaupteten Entwendung abgestellt noch danach nicht wieder aufgefunden hat, kommt es für die Frage, ob der Kläger den von ihm behaupteten Diebstahl nachweisen kann, auf die Aussage des Zeugen T an.
bb) Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Landgericht dem Kläger keineswegs unterstellt, er habe einen Versicherungsfall vortäuschen wollen. Das Landgericht vermochte sich vielmehr lediglich nicht mit einer Sicherheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten hätte, davon zu überzeugen, dass der Diebstahl wie behauptet stattgefunden hat. Dies hat das Landgericht mit Widersprüchen und Unstimmigkeiten in der Aussage des Zeugen begründet, die entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung durchaus bestehen. So fehlt insbesondere eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum der Zeuge mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist sein will, um dann mit einem vom Kläger geliehenen PKW zurück nach Bosnien zu fahren, um dort wiederum einen "Kollegen" zu besuchen, den er - da er nach eigenem Bekunden in Bosnien in der Nähe von Sarajevo lebte - durchaus von dort aus mit erheblich geringerem Aufwand hätte besuchen können. Es kommt hinzu, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor der Kammer erklärte, der Zeuge habe in Bosnien "Urlaub" machen wollen (GA 117R), während der Zeuge selbst erklärte, in Bosnien gewohnt zu haben und nur für "etwa 1 bis 2 Wochen" in Deutschland gewesen zu sein (GA 120). Schließlich ist auffällig, dass weder der Kläger noch der Zeuge anzugeben vermochten, für wie lange der Zeuge das Auto überhaupt sollte nutzen können. Beide antworteten auf entsprechende Fragen des Landgerichts mit ungenauen "geschätzten" Angabe, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass hierüber genaue Absprachen getroffen wurden, zumal der Kläger selbst es sogar für möglich hielt, dass er während der Dauer der Leihe teilweise seinerseits auf ein angemietetes Fahrzeug angewiesen war. Dass das Landgericht angesichts dessen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen hinsichtlich des behaupteten Fahrzeugdiebstahls hatte, ist aus Sicht des Senats nachvollziehbar.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung darauf verweist, das Landgericht habe in seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass der Kläger seit 15 Jahren bei der Beklagten versichert war und immer unfall...