Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 161 StVK 22/21) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss und die Ablehnung der Justizvollzugsanstalt A vom 04. März 2021 werden aufgehoben.
Die Justizvollzugsanstalt A wird verpflichtet, dem Betroffenen das bei seiner Habe befindliche TV-Gerät und den bei seiner Habe befindlichen CD-Player auszuhändigen.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt im fünften Haftjahr eine lebenslange Freiheitsstrafe. Seit dem 11. Februar 2021 befindet er sich in der JVA A, um dort eine Ausbildung zu absolvieren. Zuvor befand er sich in den Justizvollzugsanstalten B und C, wo er sich mit Erlaubnis der jeweiligen Vollzugsanstalt einen CD-Player (JVA B) und ein TV-Gerät (JVA C) anschaffte und diese Geräte nutzte. In der JVA C hatte er anlässlich der Genehmigung des TV-Geräts eine Erklärung unterschrieben, wonach er darüber belehrt worden sei, dass die erteilte Erlaubnis nur für die JVA C gelte und nicht auf andere Anstalten übertragbar sei.
Nach Verlegung in die JVA A lehnte diese am 04. März 2021 die von dem Betroffenen begehrte Herausgabe des TV-Geräts und des CD-Players mit der Begründung ab, dass der Besitz eigener Geräte im Hinblick auf ein seit dem 01. Februar 2021 in der Anstalt vorhandenes Haftraummediensystem ausgeschlossen sei und der Betroffene sich nicht auf Bestandsschutz berufen könne.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. März 2021 begehrt der Betroffene die Verpflichtung der JVA A zur Aushändigung des bei seiner Habe befindlichen TV-Geräts und CD-Players. Er beruft sich auf Bestandsschutz und macht geltend, der von ihm in der JVA C insofern unterzeichnete "Verzicht" sei unwirksam, da die Erlaubnis ohne Unterzeichnung der Belehrung nicht erteilt worden wäre, der "Verzicht" mithin unter Zwang erklärt worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Verpflichtungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die JVA A ein Haftraummediensystem eingeführt und von der in § 51 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW vorgesehenen Möglichkeit, die Ausgabe von Fernsehgeräten und Radiorekordern auf Dritte zu übertragen, Gebrauch gemacht habe, habe sie dem Betroffenen ermessensfehlerfrei die Aushändigung der begehrten Geräte versagt, da Gefangenen in diesem Fall nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW in der Regel der Besitz eigener Geräte nicht gestattet sei. Eine Ausnahme von dieser Regelung aus Gründen des Bestandsschutzes habe die Vollzugsanstalt richtigerweise abgelehnt, da die Genehmigung der Ausstattung des Haftraums mit eigenen Sachen wegen der Wechselbeziehung zu Größe und Belegung des jeweiligen Haftraums sowie den Sicherheitsbedürfnissen der jeweiligen Anstalt grundsätzlich nur für den jeweiligen Haftraum und die jeweils genehmigende Vollzugsanstalt erfolge. Bei einer Verlegung in eine andere Anstalt bestehe somit kein Bestandsschutz hinsichtlich der in der Voranstalt erteilten Erlaubnis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und weiterhin die Auffassung vertritt, er genieße in Bezug auf die streitgegenständlichen Geräte Bestandsschutz.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.
II.
Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der nach § 51 Abs. 2 StVollzG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung der JVA A die Reichweite der durch die Voranstalten B und C nach § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW erteilten Erlaubnisse zum Besitz der streitgegenständlichen Geräte sowie des daraus resultierenden Vertrauens des Betroffenen auf den Bestand dieser Entscheidungen grundlegend verkannt hat, was die Gefahr weiterer Fehlentscheidungen in sich birgt und daher über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.
Darüber hinaus war die Rechtsbeschwerde auch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da der vorliegende Fall Fragen zur Zulässigkeit einer Beschränkung der Erlaubnis zum Besitz eigener Sachen nach § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW durch die genehmigende Anstalt aufwirft, zu denen sich der in Nordrhein-Westfalen für die Entscheidung von Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen landesweit zuständige Senat bislang nicht geäußert hat.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der ablehnenden Entscheidung der JVA A vom 04. März 2021 sowie zu deren Verpflichtung zur Aushändigung der streitgegenständlichen Geräte an den Betroffenen.
1.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist die...