Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschgebühr. Verfahrensgebühr. Adhäsionsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge.
Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse.
Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
RVG § 51; RVG-VV Nr. 4143
Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 1 Ks 68/14) |
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine gesamten Tätigkeiten im vorliegenden Verfahren die Bewilligung einer Pauschgebühr, die er mit der dreifachen Summe der sich ergebenden Wahlanwaltshöchstgebühren für angemessen erachtet. Insoweit errechnet er einen Betrag in Höhe von 35.790,50 Euro netto.
Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse am 7. Februar 2019 ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. In der vorzunehmenden Gesamtschau hält er die vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten im Verfahren noch nicht für besonders umfangreich im Sinne des § 51 RVG. Auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung erachtet er die Tätigkeit des Antragstellers mit den gesetzlichen Gebühren noch für ausreichend vergütet. Hier sei insbesondere die dem Antragsteller zu Unrecht gewährte Gebühr Nr. 4143 VV RVG wie eine anderweitige Zahlung an ihn zu berücksichtigen. Von daher regt er an, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr zurückzuweisen.
Zu dieser Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. April 2019 eine Gegenerklärung abgegeben, in der er unter näheren Ausführungen seinen Antrag aufrecht erhält.
Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr war abzulehnen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG sind vorliegend nicht erfüllt. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2019, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigen. Diesen schließt sich der Senat an. Dabei teilt der Senat insbesondere die Auffassung des Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. September 2017, nach der die Strafsache für den Antragsteller keine besonderen Schwierigkeiten bot. Diese wird auch vom Vertreter der Staatskasse gebilligt. Das Verfahren, das vor einer großen Strafkammer als Schwurgericht verhandelt wurde, bot im Vergleich zu gewöhnlichen Schwurgerichtsverfahren für den Antragsteller weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Wie auch vom Vertreter der Staatskasse im Ergebnis zutreffend festgestellt, handelte es sich insgesamt noch um ein durchschnittliches Verfahren, das vor einem Schwurgericht stattfand. Insoweit wird der Antragsteller zunächst darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad und auch größeren Umfang von Schwurgerichtssachen bereits dadurch Rechnung getragen hat, dass er die anfallenden Pflichtverteidigergebühren erheblich höher bemessen hat als bei sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden. Hierauf hat der Vertreter der Staatskasse bereits zutreffend in seiner Stellungnahme hingewiesen.
Der zu behandelnde Prozessstoff war für eine Schwurgerichtssache noch nicht überdurchschnittlich umfangreich. Dem Antragsteller entstandener haftbedingter Mehraufwand ist durch die insoweit angefallenen gesetzlichen Gebühren noch ohne Weiteres abgedeckt. Ein über den üblichen Umfang für Schwurgerichtssachen hinausgehender Besprechungsaufwand für den Antragsteller ist nicht erkennbar. Auch seine Tätigkeiten im Rahmen der Hauptverhandlung sind durch die entstandenen Gebühren ausreichend abgegolten. Die vom Antragsteller im Rahmen des Revisionsverfahrens erbrachten Tätigkeiten sind als durchschnittlich zu bewerten, sie gehen nicht über den gewöhnlichen Arbeitsaufwand in einer durchschnittlichen Schwurgerichtssache hinaus.
Soweit der Antragsteller auf das öffentliche Interesse bzw. Medieninteresse an dem Verfahren hinweist, ist dies für die Frage der Bewilligung einer Pauschgebühr unerheblich. Wie vom Vertreter der Staatskasse zutreffend ausgeführt, ist ein besonderer zeitlicher Aufwand des Antragstellers insoweit nicht feststellbar. Die Bearbeitung von Journalistenanfragen gehört nicht zur üblichen Tätigkeit eines Pflichtverteidigers.
Soweit der Antragsteller den ihm entstandenen Arbeitsaufwand in Stunden beziffert, hat der Vertreter der Staatskasse zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber von der Einführung von Zeithonoraren im ...