Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafvollzug. Antrag auf gerichtliche Entscheidung. rechtliches Gehör
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann auch dann in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn das Gericht zwar entsprechend seiner Anregung bei der JVA ein nach seiner Darstellung für das Verfahren bedeutsames Schriftstück angefordert hat, er jedoch weder über diese gerichtliche Anforderung noch über die Mitteilung der JVA informiert worden ist, dass sich der fragliche "Originalantrag" des Betroffenen nicht bei den dortigen Akten befinde, so dass ihm diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; StVollzG § 116
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 09.02.2017; Aktenzeichen III-1 Vollz(Ws) 521/16) |
LG Wuppertal (Aktenzeichen 32 StVK 28/16) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels sowie des mit Beschluss des Senats vom 09.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 521/16 - abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene begehrt vorliegend die Herausgabe eines bei der Firma F bestellten T-Shirts, die die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des angegriffenen Beschlusses mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Betroffene die Zusendung des T-Shirts gar nicht beantragt habe, so dass dieses auch nicht genehmigt worden sei.
Nachdem der Senat auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 09.02.2017 eine erste diesbezügliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 31.10.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen hatte, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 24.04.2017 den Antrag des Betroffenen vom 31.05.2016/15.06.2016 auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Gemäß § 15 Abs. 2 StVollzG NRW dürften Gefangene nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Den Gefangenen in der JVA S sei es - so die Strafvollstreckungskammer entsprechend der Darstellung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren - lediglich gestattet, neben der anstaltseigenen Sportkleidung eigene Sport- und Freizeitbekleidung über den dortigen Kaufmann, nicht aber bei einem beliebigen Händler zu beziehen. Eine gleichwohl erteilte Genehmigung des T-Shirts habe der Betroffene schon nicht behauptet. Auch sei das vom Betroffenen begehrte T-Shirt angesichts der ausreichenden Möglichkeit zur Anschaffung privater Freizeit- und Sportbekleidung auch nicht unverhältnismäßigen Vorgaben der JVA nicht genehmigungsfähig.
Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, welche das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mangels Zulassungsgrund für unzulässig hält.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zuzulassen, weil der allgemein anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchgreift (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2013 - III-1 Vollz (Ws) 256/13 -, [...]; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3a, jew. m. w. N.).
Die im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machende Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist in zulässiger Weise gemäß den §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 344 Abs. 2 StPO erhoben worden. Die Betroffene hat zutreffend geltend gemacht, dass er im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 03.08.2016 beantragt hat, den von ihm nach seiner Darstellung nachträglich um das T-Shirt ergänzten Antrag auf Genehmigung der fraglichen Paketlieferung bei der Antragsgegnerin anzufordern, und dies in der angefochtenen Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt worden ist. Zwar ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass die Strafvollstreckungskammer durchaus die Antragsgegnerin zur Vorlage des diesbezüglichen Originalantrags aufgefordert und diese mit Schreiben vom 26.09.2016 mitgeteilt hat, dass "weder ein Antrag aus der 15 KW noch der Originalantrag des Gefangenen zur Genehmigung des Paketes der Firma F" der dortigen Akte zu entnehmen und deren Vorlage daher nicht möglich sei. Weder über die gerichtliche Anforderung noch über die Mitteilung der Antragsgegnerin ist der Betroffene jedoch informiert worden, so dass ihm insofern unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs. 1 GG keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist.
Auf diesem Verstoß beruht auch der angefochtene Beschluss, zumal es schon aufgrund des Gebotes, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO), nahegelegen hätte (bzw. im weiteren Verfahren naheliegen dürfte), die Antragsgegnerin zur Erklärung darüber zu veranlassen, aufgrund welcher Unterlagen oder sonstigen Erkenntnisq...