Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 61 StVK 77/08) |
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die dem Verurteilten zu Ziffer 4. erteilte Weisung wie folgt lautet:
“4. Ihm werden sämtliche Tätigkeiten - sowohl als Selbstständiger als auch als Arbeitnehmer - im Bereich der Kapitalanlageberatung und -vermittlung untersagt.„
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. November 2004 - 5 Kls 112 Js 191/04 AK 15/04 - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 66 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 01. Dezember 1998 - 1 KLs 11 Js 325/98 - 74/98 - nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der einbezogenen Strafe lag eine Verurteilung wegen Betruges in 281 Fällen zugrunde. Der Verurteilte hatte als tatsächlicher Inhaber der Firma M mit zahlreichen Personen insgesamt 281 Anlageverträge abgeschlossen, wobei den Anlegern monatliche Renditen zwischen vier und sechs Prozent zugesagt wurden. Diese wurden nur zu Beginn der Vertragslaufzeit ausgezahlt, um den jeweiligen Anleger zu weiteren Anlagen zu veranlassen. Der Verurteilte veranlasste die Anleger zur Hingabe erheblicher Geldbeträge zwischen 5.000 und 200.000,- DM, obwohl ihm nach den dortigen Urteilsfeststellungen klar war, dass er die versprochenen Renditen zu keiner Zeit würde erwirtschaften können. Insgesamt nahm er Kapitalanlagen in Höhe von 7,6 Millionen DM vor, die verloren waren. Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und fünf Monaten war gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt worden.
Nach Vollverbüßung der Strafe entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen durch Beschluss vom 14. Februar 2008 - StVK S 0077/08 (61) - über das Nichtentfallen der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht, deren Dauer auf vier Jahre festgesetzt wurde, und ordnete näher bezeichnete Weisungen an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 14. Februar 2008 Bezug genommen.
Nachdem der Bewährungshelfer im November 2008 angeregt hatte, dem Verurteilten nachträglich noch eine weitere Weisung dergestalt zu erteilen, dass es ihm untersagt sei, jegliche Art von Finanzdienstleistungen zu tätigen, erteilte die Strafvollstreckungskammer nach schriftlicher Anhörung dem Verurteilten durch Beschluss vom 13. Januar 2009 diese Weisung. Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 21. Januar 2009 hat der Senat durch Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 - den angefochtenen Beschluss mangels ausreichender Anordnungsbegründung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 19. März 2009 verwiesen.
Mit Verweis auf die Vorstrafen des Verurteilten und die Tatsache, dass er anlässlich eines Gesprächs mit dem Bewährungshelfer am 20. Mai 2009 lediglich unzureichende Angabe zu seinem Lebensunterhalt gemacht hatte, regte der Bewährungshelfer unter dem 04. Juni 2009 erneut an, dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, während der Dauer der Führungsaufsicht , jegliche Art von Finanzdienstleistungen zu erteilen. Nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten, der sich durch anwaltlichen Schriftsatz vom 29. Juni 2009 gegen die Weisungserteilung richtete, ordnete die Strafvollstreckungskammer gegen ihn durch den angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2009 folgende nachträgliche Weisung an: "4. Er hat jegliche Art von Finanzdienstleistungen zu unterlassen".
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Verurteilte habe als Anlagebetrüger einen Gesamtschaden von mehr als 6,5 Millionen DM verursacht. Ferner sei der Verurteilte dem Bewährungshelfer gegenüber nicht bereit gewesen, seine finanzielle Situation nachvollziehbar darzulegen. Im Hinblick auf die Vorstrafen und die ungeklärte finanzielle Situation des Verurteilten sei die Erteilung der Weisung - im Anschluss an die Anregung des Bewährungshelfers - gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juli 2009 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 22. Juli 2009 "sofortige Beschwerde" eingelegt und diese durch anwaltliche Schriftsätze vom 31. Juli und 17. August 2009 begründet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Weisung sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot gesetzwidrig. Zudem laufe sie auf ein Berufsverbot hinaus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die anwaltlichen Schriftsätze vom 31. Juli und 17. Aug...