Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung strafrechtlicher ausländischer Verurteilungen im Zentralregister. Prüfungsumfang der Registerbehörde
Leitsatz (amtlich)
1. Die Überprüfung der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG für die Eintragung einer dem Bundesamt für Justiz nach § 55 Abs. 1 BZRG mitgeteilten ausländischen Verurteilung beschränkt sich auf den Inhalt dieser durch eine ausländische Behörde erfolgten Mitteilung, wobei das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 1 BZRG nicht positiv festgestellt werden muss. Auch findet keine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der ausländischen Verurteilung im Sinne einer eigenen rechtlichen Bewertung durch die Registerbehörde statt; diesbezügliche Einwendungen sind von dem Betroffenen vielmehr im förmlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 55 Abs. 2 BZRG geltend zu machen.
2. Für die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG kommt es beim Vorliegen der schriftlichen Gründe der ausländischen Verurteilung in amtlicher Übersetzung nicht auf die bloße Bezeichnung der ausländischen Straftat im Tenor des ausländischen Urteils, sondern auf den Sachverhalt an, wie er sich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt. Insofern ist eine Eintragung allerdings nur dann nicht vorzunehmen, wenn der Sachverhalt offenkundig keinem Sachverhalt entspricht, der nach deutschem Recht strafbar ist bzw. für den eine entsprechende deutsche Strafvorschrift fehlt.
3. Ist dem Bundesamt für Justiz die ausländische Verurteilung lediglich in Form einer nur die Personaldaten des Verurteilten und die notwendigen Angaben zur Verurteilung (verurteilende Stelle, Datum der Verurteilung und Rechtskraft, Tatbezeichnung, (ausländische) Strafnorm/en und verhängte Strafe/n) umfassenden sog. Strafnachricht mitgeteilt worden, beschränkt sich die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen auf eine eingeschränkte summarische Prüfung anhand eines abstrakten Normenvergleichs. Für die Eintragungsfähigkeit reicht dann aus, dass die Strafnachricht einen auch nach deutschem Recht vorhandenen und zumindest abstrakt vergleichbaren Tatbestand ausweist. An einer nachträglichen Neubewertung der Verurteilung bei einem späteren Bekanntwerden der schriftlichen Urteilsgründe ist die Registerbehörde nicht gehindert.
Normenkette
EGGVG §§ 23 ff.; BZRG § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1-2
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit am 27. März 2019 beim Oberlandesgericht Hamm vorab per Telefax eingegangenem Schreiben vom selben Tage stellte der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 11. März 2019, ihm zugestellt am 13. März 2019, mit dem die Erteilung eines eintragungsfreien Führungszeugnisses nach dem Bundeszentralregistergesetz (im Weiteren: BZRG) insbesondere angesichts der seit dem 11. Januar 2011 rechtskräftigen ausländischen Verurteilung des Betroffenen durch das Gericht in T/Rumänien vom 17. Dezember 2010 (Az.: 8800/84/2010) zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und i.V.m. § 38 BZRG betreffend zwei weitere (inländische) Verurteilungen des Betroffenen bis zum 16. Dezember 2023 abgelehnt worden war.
In dem rumänischen Urteil ist als Tatbezeichnung "Kinderpornographie und Kinderpornographie in Informationssystemen" angegeben. Nach einer entsprechenden Kurzmitteilung seitens der rumänischen Behörden hatte das Bundesamt für Justiz die der ausländischen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten zunächst als sonstige Straftat im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG eingeordnet und dem Betroffenen mitgeteilt, dass ein eintragungsfreies Führungszeugnis mit Ablauf des 16. Dezember 2018 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 und § 36 BZRG erteilt werden könne. Nachdem der Betroffene unter dem 27. August 2018 erneut um Auskunft gebeten hatte, wann ihm ein eintragungsfreies Führungszeugnis erteilt werden könne, und zudem (gesondert) in dem Verfahren nach § 55 Abs. 2 BZRG Einwendungen gegen die Eintragung erhoben hatte, forderte das Bundesamt für Justiz das ausländische Urteil nebst amtlicher Übersetzung an. Daraus ergibt sich, dass der Betroffene zwischen 2008 und 2010 mehrere Filme mit nackten Minderjährigen zwischen acht und sechzehn Jahren anfertigte, die er als Computerdateien speicherte.
Wörtlich heißt es u.a. in der amtlichen Urteilsübersetzung (S. 3):
"Folglich hat der Angeklagte S angefangen mit dem Jahr 2008 mehrere Filme von Minderjährigen im Alter zwischen 8 und 16 Jahren gemacht, wobei die Minderjährigen nackt in diesen Filmen erschienen. In einigen Filmen mimten die Minderjährigen Sex und massierten sich gegenseitig mit Berührung der Geschlechtsorgane."
Auf dieser Grundlage beurteilte das Bundesamt für Justiz die abgeurteilten Straftaten nach deutschem Recht als "sexuellen Missbrauch von Kindern" gemäß § 176 Abs. 2 StGB in der vom 27. Dezember 2003 bis z...