Leitsatz (amtlich)
Keine Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn eine 42-jährige Frau von ihrem Vater einen ihm aufgrund Vereinbarung überlassenen Vermögenswert zurückverlangt
Normenkette
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Lemgo (Beschluss vom 06.08.2012; Aktenzeichen 7 F 313/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengericht - Lemgo vom 6.8.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG die Zuständigkeit der Familiengerichtsbarkeit für das beabsichtigte Verfahren verneint, weil es sich bei dem geltend zu machenden Anspruch nicht allein deswegen, weil der Anspruchsgegner der Vater der Anspruchstellerin ist, um einen solchen aus einem Eltern-Kind-Verhältnis i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG handelt. Als Anspruchsgrundlagen kommen hier lediglich solche aus dem Schuldrecht in Betracht, sei es § 528 Abs. 1 S. 1 BGB oder ein Rückgewähranspruch aufgrund der Kündigung eines Treuhandverhältnisses. Solche Ansprüche könnten gleichermaßen zwischen nicht verwandtschaftlich verbundenen Personen bestehen, ebenso wie auch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Dass ein bloßer Zusammenhang mit der Eltern-Kind-Beziehung der Beteiligten für § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht genügt (so außer der vom AG zitierten Kommentarstelle auch Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., Rz. 5 zu § 266; MünchKomm/Erbarth, ZPO, 3. Aufl., Rz. 127 zu § 266; ferner die Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 16/6308, 263), ergibt sich ohne weiteres aus einer Gegenüberstellung mit § 266 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamFG, wo jeweils ausdrücklich ein Zusammenhang als ausreichend bezeichnet ist, während in § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG die Ansprüche "aus" dem Eltern-Kind-Verhältnis "herrühren" müssen.
Auch soweit in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) beispielhaft "Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens, auch soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt" angeführt sind, kann das nicht auf die hier ggf. vorliegende "Vermögensverwaltung" übertragen werden. Die Verwaltungsbefugnis des Antragsgegners beruhte hier nämlich nicht auf seiner Eigenschaft als Vater der Antragstellerin (§ 1626 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB), welche ja auch seit langem volljährig ist, sondern auf einer getroffenen Vereinbarung.
Schließlich überzeugt auch nicht das Argument, dass Grundlage der Vereinbarung gerade das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Tochter gewesen sein mag, und ein Vermögenswert solcher Größenordnung einem Fremden nicht anvertraut worden wäre. Es handelt sich hier um eine reine Mutmaßung; Rechtsgeschäfte, die mit dem Anvertrauen großer und sehr großer Vermögenswerte verbunden sind, werden durchaus auch außerhalb von Verwandtschaftsbeziehungen abgeschlossen, etwa aufgrund einer engen Freundschaft, aber auch aufgrund eines gänzlich außerhalb persönlicher Verbundenheit liegenden Vertrauensverhältnisses. Im Übrigen wäre es mit Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters sehr problematisch, eine Zuständigkeitsvorschrift so auszulegen, dass es für die Abgrenzung zwischen Familien- und Zivilsache auf das Ausmaß des dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Vertrauens ankäme, welches nach der Höhe des anvertrauten Betrages "bestimmt" würde.
Fundstellen
Haufe-Index 3594689 |
FamRB 2013, 111 |