Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständiges Gericht im Gerichtsstandbestimmungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
In einem nach Klageerhebung gem. § 36 Abs. 1 Ne. 3 ZPO durchgeführten Gerichtstandbestimmungsverfahren ist nicht das - allein bezogen auf die allgemeinen Gerichtsstände der Prozessbeteiligten - übergeordnete Rechtsmittelgericht, sondern das gemeinsam nächsthöhere Gericht aller konkurrierenden Gerichte - zu diesen gehört auch das bereits angerufene Gericht - das "zunächst höhere Gericht" im Sinne von § 36 Abs. 1, 2 ZPO. Wäre demnach der Bundesgerichtshof das "zunächst höhere Gericht", ist das Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung berufen, zu dessen Bezirk das bereits mit der Sache befasste Gericht gehört.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 2, § 36 Asb. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 62/18) |
Tenor
Die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO durch das Oberlandesgericht Hamm wird abgelehnt und die Sache zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner mit Klageschrift vom 23.03.2018 vor dem Landgericht Düsseldorf u.a. auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pferdes in Anspruch.
Mit Klageerwiderung vom 18.05.2018 hat die in ... X wohnhafte Beklagte zu 1) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt. Dieser Rüge hat sich der in ... C wohnhafte Beklagte zu 2) in seiner Klageerwiderung vom 18.05.2018 angeschlossen.
Dies aufgreifend hat die Klägerin mit Antragsschrift vom 19.07.2018 das Oberlandesgericht Hamm um Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen. Nach Beiziehung der Verfahrensakten hat der Senat die Parteien mit Verfügung vom 23.08.2018 angehört und darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des zuständigen Gerichts das Oberlandesgericht Düsseldorf berufen sein dürfte, in dessen Bezirk sich das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Düsseldorf befindet.
II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO nicht zur Entscheidung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren berufen. Danach ist, wenn das zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört und zwar auch dann, wenn - wie vorliegend - keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des befassten Gerichts hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 - zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 10.11.2006, 31 AR 114/06, NJW 2007, 163 - zitiert nach juris; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn. 27).
Unter dem "zunächst höheren Gericht" ist - entgegen der Annahme der Klägerin - auch nicht das bezogen auf die Prozessbeteiligten übergeordnete Rechtsmittelgericht, sondern das gemeinsame nächsthöhere Gericht der konkurrierenden Gerichte zu verstehen (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 36 Rn. 23 m.w.N.). Bezogen auf die in Rede stehende Zuständigkeit der Landgerichte Düsseldorf, Arnsberg und Münster wäre der Bundesgerichtshof das zunächst höhere Gericht.
Dementsprechend ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Zuständigkeitsbestimmung berufen, da zu seinem Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Düsseldorf gehört. Befasst mit der Sache ist das Gericht, sobald bei ihm ein Antrag auf Entscheidung eingegangen ist; Rechtshängigkeit ist nicht erforderlich, gerichtliche Tätigkeit braucht noch nicht entfaltet worden zu sein. Auch eine räumliche Beziehung der Sache zum Gerichtsbezirk (z.B. gemäß §§ 13, 17 ZPO) ist nicht erforderlich (zum Ganzen: Zöller/Schultzky, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn. 8).
Da das Oberlandesgericht Hamm danach nicht zur Entscheidung über den Bestimmungsantrag berufen ist, verweist der Senat die Sache zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 281 ZPO, der im Bestimmungsverfahren entsprechende Anwendung findet (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.11.2006, 31 AR 114/06, NJW 2006, 163), an das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Fundstellen
Haufe-Index 12132368 |
FA 2019, 23 |