Tenor
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 11.03.20213 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat macht sich zwecks Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Urteil zu Eigen. Die Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
I. Entgegen der Auffassung des Klägers genügte die Widerspruchsbelehrung der Beklagten sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen des § 5a II VVG a.F.
1. Die Belehrung erfolgte in drucktechnisch deutlicher Form.
Die Belehrung befindet sich unmittelbar über dem durch Datum und Unterschrift gekennzeichneten "Abschluss" des Versicherungsscheins. Die Überschrift "Widerspruchsrecht" ist, wie auch die Belehrung, als einziger Textabsatz auf der Seite - mit Ausnahme eines weiteren Wortes - in Fettdruck gehalten. Nach den Unterschriften endet der Versicherungsschein, ca. 1/3 der Seite ist "leer".
Angesichts dessen fällt dem Leser die Belehrung demnach auch beim flüchtigen Durchlesen auf. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zumindest den Versicherungsschein flüchtig überfliegen bzw. durchlesen, da in diesem Teil auf einen Blick die "Generalien" des Vertrags dargestellt sind. Bereits beim flüchtigen Überfliegen der Police wird er hierbei über die deutlich hervorgehobene Belehrung "stolpern". Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer musste daher auf die Widerspruchsbelehrung auch dann stoßen, wenn er nicht nach einer solchen gesucht hat.
2. Auch in materieller Hinsicht entspricht die Belehrung den Anforderungen des § 5a II VVG.
a) Die Rüge des Klägers, dass die fristauslösenden Unterlagen nicht hinreichend genau bezeichnet werden, geht ins Leere. Die für den Fristbeginn relevanten Unterlagen sind korrekt bezeichnet. In dem zweiten Halbsatz der Belehrung wird unmissverständlich ("dieser Unterlagen") auf den ersten Halbsatz Bezug genommen. Dort sind Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation genannt.
b) Auch der Fristbeginn selbst ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht fehlerhaft bezeichnet.
Die Belehrung benennt den "Erhalt" der Unterlagen als fristlösendes Ereignis. Dies entspricht nahezu dem Wortlaut von § 5a I 1 VVG a.F. ("wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen ...widerspricht"), wobei zwischen "Überlassung" und "Erhalt" kein Unterschied besteht.
Hierdurch wird entgegen der Darstellung des Klägers nicht der - unzutreffende - Eindruck vermittelt, dass der Tag des Zugangs entgegen § 187 Abs. 1 BGB mitzählt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - IV ZR 293/14). Weder das konkrete Datum des Fristbeginns noch die Grundsätze der Fristberechnung mussten mitgeteilt werden. Schädlich sind daher nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.7.2015 - 20 U 48/15). Dies ist hier aber nicht der Fall.
Aus diesem Grunde ergibt sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.02.2015 (4 U 46/13) entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes.
Der Kläger verkennt, dass dort über eine andere Belehrung zu entscheiden war, in welcher der Fristbeginn tatsächlich - anders als vorliegend - fehlerhaft bezeichnet war ("Die Frist beginnt mit dem Tag des vollständigen Erhalts dieser Unterlagen"). Die hier in Rede stehende Widerspruchsbelehrung enthält aber gerade keinen Hinweis zur Fristberechnung.
II. Die Behauptung des Klägers, er habe "bis zum heutigen Tage" weder die Verbraucherinformationen noch die Versicherungsbedingungen erhalten, ist dem Senat ohne weitere Ausführungen dazu nicht verständlich und begegnet zumindest starken Zweifeln. Der Kläger, promovierter Arzt, hat im Laufe der Jahre mehrere Male Vertragsänderungen vorgenommen und sich hierbei insgesamt sehr kritisch gezeigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger das angebliche Fehlen der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht bemerkt und unverzüglich moniert haben will. Gleiches gilt dafür, dass er jahrelang den Vertrag ohne jedwede Kenntnis von den Einzelheiten des Vertrags und den gegenseitigen Rechten und Pflichten bedient haben will.
III. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an.
Zu Recht hat das Landgericht nämlich ausgeführt, dass (etwaige) Ansprüche des Klägers verwirkt sind.
Na...