Verfahrensgang
AG Bocholt (Aktenzeichen 16 F 180/22) |
Tenor
Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bocholt vom 11.05.2023 im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und eventuellen Beschwerderücknahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Vollstreckungsabwehrverfahren gegen die Zwangsvollstreckung von Trennungsunterhaltsansprüchen aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde des Zeugen R..
Die Beteiligten haben am 00.07.1999 geheiratet und sind seit dem 00.10.2022 rechtskräftig geschieden. Ihre Trennung erfolgte am 00.01.2021. Bis einschließlich Dezember 2021 zahlte der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 506 EUR. Im Januar 2022 überwies der Antragsteller der Antragsgegnerin einen anteiligen Unterhalt i.H.v. 97,17 EUR und benannte in der Überweisung den Verwendungszweck mit "Trennungsgeld G. bis zum 06.01.2022, wie abgesprochen" (vgl. Kontoauszug Bl. 28). Ab dem 07.01.2021 stellte der Antragsteller die Zahlung von Trennungsunterhalt ein.
Bereits am 17.12.2021 hatten die Beteiligten bei dem Zeugen Q. R. eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit Immobilienübertragung (Bl. 4 ff der GA) unterzeichnet.
In dem Vertrag wurde unter § 5 "Trennungsunterhalt" folgende Regelung getroffen: "Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich ab Januar 2022, an die Erschienene zu 2) einen monatlichen Trennungsunterhalt als Elementarunterhalt i.H.v. 506 EUR zu zahlen(...)Der Erschiene zu 1) unterwirft sich bezüglich der vorgenannten Verpflichtung gegenüber der Erschienenen zu 2) der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen(...). Eine Beweislastumkehr ist damit nicht verbunden."
Zum nachehelichen Ehegattenunterhalt findet sich in § 6 folgende Vereinbarung: "Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich, an die Erschienene zu 2) einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 506 EUR zu zahlen. Die Erschienenen gehen davon aus, dass hier ein nachehelicher Ehegattenunterhaltzeitraum i.H.v. 7 Jahren angemessen ist. Hierbei wäre dann durch den Erschienenen zu 1) ein Gesamtbetrag i.H.v. 42.504 EUR im Unterhaltszeitraum an die Erschienene zu 2) zu zahlen. Der vorstehende Gesamtbetrag des Unterhalts i.H.v. 42.504 EUR wird jährlich wie folgt aufgerechnet und zwar jeweils zum 01.12. eines Jahres, zuerst zum 01.12.2021:
01.12.2022: 8500,80 EUR
...()
(...)."
§ 11 des Vertrages befasst sich schließlich mit dem Wertausgleich hinsichtlich der im Vertrag unter §§ 7-10 des Vertrages geregelten Immobilienübertragung. Die Regelung lautet wie folgt:
"Der Wert der Immobilie W.-straße i.H.v. 219.000 EUR liegt um 184.000 EUR niedriger als der Wert der Immobilie F.-straße i.H.v. 403.000 EUR. Demgemäß schuldet die Antragsgegnerin einen Wertausgleich i.H.v. 92.000 EUR.Hiervon sind die nachfolgenden Beträge in Abzug zu bringen:- 42.504 EUR Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (Aufrechnung jährlich gemäß § 6 der Urkunde)
(...)."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der notariellen Vereinbarung wird auf die Urkunde Bl. 4 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
Am 07.08.2022 versandte die Antragsgegnerin an den Antragsteller eine E-Mail (Bl. 20 der GA), in der es u.a. um den anstehenden Termin zur Scheidung am 00.08.2022 ging. Zum Trennungsunterhalt erhielt die E-Mail folgende Passage: "Wie dir bekannt ist, verzichte ich seit Januar auf den mir zustehenden Unterhalt, was ich bei Komplikationen zum anstehenden Termin nicht mehr gewährleisten werde. Sollte auch dieses Schreiben von deiner Seite aus fruchtlos bleiben, bin ich gezwungen, doch noch rechtliche Schritte einzuleiten, um meine Interessen durchzusetzen."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2022 (Bl. 18 der GA) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Androhung der Zwangsvollstreckung sodann auf, rückständigen Trennungsunterhalt von Januar bis August 2022 zu zahlen und äußerte, dass sich die Formulierung zum Verzicht in der Email vom Vortag ausdrücklich nur auf die Geltendmachung bezogen habe.
Der Antragsteller leitete daraufhin das vorliegende Verfahren ein, mit dem er das Ziel verfolgt, dass die Vollstreckung des Trennungsunterhalts aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird.
Er behauptet, dass ab Januar 2022 kein Unterhalt mehr bezahlt werden sollte. Zwar sei die Unterhaltsverpflichtung notariell protokolliert worden; entsprechend der gemeinsamen Vorstellung habe die Antragsgegnerin den Unterhalt aber nicht mehr eingefordert und mit E-Mail vom 07.08.2022 bestätigt, dass sie seit Januar auf den Unterhalt verzichte.
Die Beteiligten seien bei der Beurkundung dahingehend belehrt worden, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt unwirksam sei. Um das Risiko einer Gesamtnichtigkeit zu vermeiden, sei daher eine Unterhaltsverpflichtung beurkundet worden. Dass es möglich gewesen wäre, eine Unterhaltsverpflic...